Das Arbeitsschutzgesetz und die PSA-Benutzungsverordnung schreiben eine Gefährdungsbeurteilung vor (Siehe auch "Persönliche Schutzausrüstung". Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass trotz technischer und organisatorischer Maßnahmen Handschutz erforderlich ist, muss die geeignete PSA Schweißerschutz festgelegt werden.

Neben den Gefährdungen der Augen und der Haut durch Strahlung sowie durch Verbrennungen stellen gesundheitsschädigende Rauche und Gase eine der wesentlichen Gefährdungen beim Schweißen dar. Der Grad der Gefährdung wird dabei vom Verfahren und den eingesetzten Werkstoffen bestimmt. Es muss im Sinne des T-O-P-Prinzips zunächst technisch versucht werden, gesundheitsschädliche Rauche und Gase zu vermeiden. Sollte dies nicht möglich sein, so müssen entsprechende Schweißabsaugungen die Rauche und Gase absaugen. Sollte dies technisch nicht oder nicht ausreichend möglich sein, so muss beim Schweißen geeigneter Atemschutz getragen werden.

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