Zusammenfassung
Eine erhebliche Anzahl von Berufen ist mit Tätigkeiten im Freien verbunden und demzufolge den unterschiedlichen Witterungseinflüssen ausgesetzt. Dazu gehören Freileitungsmonteure, Berufe des Baugewerbes (z. B. Dachdecker, Gerüstbauer, Zimmerer, Maurer) aber auch Forst- und Landwirte sowie Gärtner und Tierpfleger. Diese Berufsgruppen sind im Sommerhalbjahr insbesondere bei wolkenlosem Himmel häufig einer erheblichen UV-Strahlenbelastung (solare Belastung) ausgesetzt, die eine erhebliche Belastung von Haut und Auge nach sich zieht, was zunehmend zu Hautkrebserkrankungen bzw. zu Grauem Star führen kann. Dieser Fachbeitrag soll Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit helfen, geeignete präventive Maßnahmen zum Schutz gegen solare Strahlung beim Ausüben ihrer Tätigkeit zu empfehlen und zu überwachen. Infrage kommen dafür technische Maßnahmen (z. B. Kabinen, Sonnensegel), organisatorische Maßnahmen (z. B. Tätigkeitswechsel, Kurzpausen, Verlagerung körperlich schwerer Arbeit in die Morgen- bzw. Abendstunden), personenbezogene Maßnahmen (z. B. körper -und kopfbedeckende Bekleidung, Sonnenbrille, UV-Schutzmittel für unbedeckte Körperteile).
- Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UV-Schutz-Verordnung – UVSV)
- AMR 13.3 "Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr am Tag"
- Merkblatt A 023-1 "Arbeiten im Freien – Gefährdung durch natürliche Sonnenstrahlung"
- TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung"
- Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
- DGUV-R 101-601 "Branche Rohbau"
- DGUV-R 101-604 "Branche Tiefbau"
- DGUV-R 102-602 "Branche Kindertageseinrichtung"
- DGUV-R 107-001 "Betrieb von Bädern"
- DGUV-R 112-189 "Benutzung von Schutzkleidung"
- DGUV-R 112-192 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz"
- DGUV-R 112-193 "Benutzung von Kopfschutz"
- DGUV-R 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"
- DGUV-R 114-610 "Branche Grün- und Landschaftspflege"
- DGUV-I 203-085 "Arbeiten unter der Sonne"
- DGUV-I 207-018 "Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz in Bäderbetrieben"
- DIN EN 166: 2002-04 "Persönlicher Augenschutz – Anforderungen"
- DIN EN 172: 2002-02 "Persönlicher Augenschutz – Sonnenschutzfilter für den betrieblichen Gebrauch"
- DIN 5031-10 "Strahlungsphysik im optischen Bereich und Lichttechnik – Teil 10: Photobiologisch wirksame Strahlung, Größen, Kurzzeichen und Wirkungsspektren"
- DIN EN ISO 12312 Teil 1 "Augen- und Gesichtsschutz – Sonnenbrillen und ähnlicher Augenschutz – Teil 1: Sonnenbrillen für den allgemeinen Gebrauch"
- DIN EN 13758 Teil 1 "Textilien – Schutzeigenschaften gegen ultraviolette Sonnenstrahlung – Teil 1: Prüfverfahren für Bekleidungstextilien"
1 Beeinträchtigung der Gesundheit durch UV-Strahlung
UV-Strahlung ist nicht sichtbar und umfasst den Wellenlängenbereich λ < 400 nm. Man differenziert hinsichtlich ihrer Wirkung zwischen UV-A-, UV-B- und UV-C-Strahlung:
UV-A-Strahlung:
- λ = 315–400 nm,
- führt zu Hautalterung, Hautkrebs und grauem Star sowie zu Pigmentierungs- und Altersflecken,
- Sonnenallergie, bei entsprechender Dosis Auslösen von Sonnenbrand,
- durchdringt Fensterglas.
UV-B-Strahlung:
- λ = 280–315 nm,
- führt zu Sonnenbrand, fördert Hautkrebs sowie Horn- und Bindehautentzündung der Augen,
- durchdringt nur Wasser.
UV-C-Strahlung:
- λ = 100–280 nm,
- die besonders energiereiche Strahlung wird in den oberen Erdatmosphäre-Schichten ausgefiltert und gelangt nicht bis zur Erdoberfläche, wird aber aufgrund ihrer desinfizierenden Eigenschaften mit entsprechenden Lichtquellen (z. B. UV-Lampen) zum Abtöten von Viren und Bakterien genutzt. Sie darf aber auf keinen Fall zur Desinfektion von Viren auf biologischem Material eingesetzt werden.
Das Ausmaß der Gefährdung von Haut und Augen ist neben der Wellenlänge abhängig von der Bestrahlungsstärke und der Dauer der solaren UV-Strahlung sowie, bezogen auf die Augen, auch von der Größe der auf der Netzhaut bestrahlten Fläche. Neben den o. g. Beeinträchtigungen der Gesundheit ist die Schädigung des Erbguts (DNA) in den Zellen von Haut und Augen zu nennen. Die Hautkrebsinzidenz, bezogen auf Basalzell- und Plattenepithelkarzinomen, ist abhängig von der kumulativen UV-Strahlung.[2] Das Basalzellkarzinom ist ein langsam wachsender Tumor ohne Metastasenbildung. Das Plattenepithelkarzinom ist ein invasiver Tumor, der auch zu Metastasen ggf. mit tödlichem Ausgang führen kann. Weiterhin differenziert man zwischen weißem und schwarzem Hautkrebs, wobei der weiße Hautkrebs rötlich erscheint und relativ leicht operativ entfernt werden kann, während der schwarze Hautkrebs braun eingefärbt, gefährlicher, aber im frühen Stadium auch operativ zu behandeln ist. Im zweiten Fall ist der UV-Einfluss v. a. in Kindheit und Jugend zu sehen.
Bis zu einem gewissen Grad ist die menschliche Haut in der Lage, den Organismus vor UV-Strahlung zu schützen, wobei dies auch vom Hauttyp abhängig ist (s. Tab. 1). Dazu gehört auch die Bräunung, ausgelöst durch...
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