Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz sicherzustellen bzw. zu verbessern (§ 3 ArbSchG). Je nach Art der ausgeübten Tätigkeit und den am Arbeitsplatz verwendeten Stoffen können unterschiedliche Schutzmaßnahmen erforderlich sein. Diese werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt (§ 5 ArbSchG).

Der Arbeitgeber trägt die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen (§ 3 ArbSchG). Die vorgeschriebene Rangfolge der Schutzmaßnahmen muss grundsätzlich eingehalten werden. Es gilt das STOP-Prinzip, d. h. Vorrang von Substitution (S) vor technischen (T), organisatorischen (O) und/oder Persönlichen Schutzmaßnahmen (P). Die Schutzmaßnahmen orientieren sich am Stand der Technik. Kollektive Schutzmaßnahmen sind technische und organisatorische Maßnahmen, die nicht auf den einzelnen Beschäftigten bezogen sind.

Die Einwirkungen auf die Beschäftigten können physikalischer, chemischer bzw. biologischer Natur sein (vgl. Gefährdung). Es greifen dann jeweils unterschiedliche gesetzliche Regelwerke, z. B. für

Bei der Unterweisung nach § 12 ArbSchG müssen die Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig über ihren Arbeitsplatz und mögliche Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit sowie über evtl. Schutzmaßnahmen informiert werden.

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