(1) 1Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde setzt im Benehmen mit den betroffenen Landkreisen, Kreisfreien Städten und Rettungszweckverbänden sowie den Kostenträgern durch Rechtsverordnung Rettungsdienstbereiche fest. 2Ein Rettungsdienstbereich kann mehrere Landkreise und Kreisfreie Städte umfassen.

 

(2) 1Die Landkreise und Kreisfreien Städte, die zu einem Rettungsdienstbereich gehören, bilden einen Zweckverband (Rettungszweckverband). 2Kommt innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten angemessenen Frist der Rettungszweckverband nicht zustande, verfügt die Aufsichtsbehörde die Bildung des Rettungszweckverbandes und erlässt die Rettungszweckverbandssatzung.

 

(3) 1Zur Beratung und Unterstützung in Fragen des Rettungsdienstes bestellt der Träger des Rettungsdienstes für jeden Rettungsdienstbereich einen Bereichsbeirat für den Rettungsdienst, der in grundsätzlichen Angelegenheiten zu hören ist. 2Dem Bereichsbeirat gehören insbesondere an

 

1.

ein Vertreter oder eine Vertreterin[1] der Aufsichtsbehörde,

 

2.

jeweils ein Vertreter oder eine Vertreterin[2] der Leistungserbringer, denen im Rettungsdienstbereich die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport übertragen worden ist,

 

3.

jeweils ein Vertreter oder eine Vertreterin[3] der Verbände oder örtlichen Gliederungen der Kostenträger,

 

4.

jeweils ein Vertreter oder eine Vertreterin[4] der örtlichen Krankenhäuser, die im Rettungsdienst mitwirken,

 

5.

ein Vertreter oder eine Vertreterin[5] der Sächsischen Landesärztekammer,

 

6.

ein Vertreter oder eine Vertreterin[6] der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen und

 

7.

ein Vertreter oder eine Vertreterin[7] der Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Notärzte oder ein im Rettungsdienstbereich tätiger Leitender Notarztoder leitende Notärztin.[8] [Bis 19.01.2024: .]

 

(4) 1Der Träger des Rettungsdienstes erlässt eine Geschäftsordnung, beruft den Bereichsbeirat für den Rettungsdienst bei Bedarf oder auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder ein und leitet die Sitzungen. 2Zu den Sitzungen können Vertreter und Vertreterinnen[9] von Behörden und fachkundige Personen hinzugezogen werden. 3Die Kosten des Bereichsbeirates für den Rettungsdienst trägt der Träger des Rettungsdienstes.

[1] Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.
[2] Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.
[3] Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.
[4] Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.
[5] Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.
[6] Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.
[7] Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.
[8] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.
[9] Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.

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