(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller mindestens die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von bei gemäß Artikel 5 Absatz 2 eingerichteten Rücknahmestellen abgegebenen Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten wie folgt finanzieren:

 

a)

für Altgeräte von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Elektro- und Elektronikgeräten mit Ausnahme von Photovoltaikmodulen, wenn diese Elektro- und Elektronikgeräte nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden,

 

b)

für Altgeräte von Photovoltaikmodulen, wenn diese Photovoltaikmodule ab dem 13. August 2012in Verkehr gebracht wurden, und

 

c)

für Altgeräte von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht in den Geltungsbereich von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a fallen, wenn diese Elektro- und Elektronikgeräte ab dem 15. August 2018 in Verkehr gebracht wurden.

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller mindestens die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von bei den gemäß Artikel 5 Absatz 2 eingerichteten Rücknahmestellen abgegebenen Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten finanzieren.

 

(2) Die Mitgliedstaaten können die Hersteller gegebenenfalls auffordern, auch die Kosten zu tragen, die durch die Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten bei den Rücknahmestellen entstehen.

 

(3) Jeder Hersteller ist für die Finanzierung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten in Bezug auf den durch seine eigenen Produkte anfallenden Abfall verantwortlich. Der Hersteller kann diese Verpflichtung wahlweise individuell oder durch die Beteiligung an einem kollektiven System erfüllen.

(3) Bei Produkten, die später als 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, ist jeder Hersteller für die Finanzierung der Tätigkeiten nach Absatz 1 in Bezug auf den durch seine eigenen Produkte anfallenden Abfall verantwortlich. Der Hersteller kann diese Verpflichtung wahlweise individuell oder durch die Beteiligung an einem kollektiven System erfüllen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Hersteller beim Inverkehrbringen eines Produkts eine Garantie stellt, aus der sich ergibt, dass die Finanzierung der Entsorgung aller Elektro- und Elektronik-Altgeräte gewährleistet ist, und stellen sicher, dass die Hersteller ihre Produkte gemäß Artikel 15 Absatz 2 deutlich kennzeichnen. Diese Garantie stellt sicher, dass die Tätigkeiten nach Absatz 1 in Bezug auf dieses Produkt finanziert werden. Die Garantie kann in Form einer Teilnahme des Herstellers an geeigneten Systemen für die Finanzierung der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, einer Recycling- Versicherung oder eines gesperrten Bankkontos gestellt werden.

 

(4) Die Verantwortung für die Finanzierung der Kosten der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Produkten (ausgenommen Photovoltaikmodule), die am oder vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden ("historische Altgeräte"), wird von einem oder mehreren Systemen getragen, zu dem bzw. denen alle Hersteller, die sich zum Zeitpunkt der Kostenentstehung am Markt befinden, anteilsmäßig beitragen, z. B. im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Marktanteil für den betreffenden Gerätetyp.

(4) Die Verantwortung für die Finanzierung der Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus Produkten, die am oder vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden ("historische Altgeräte"), wird von einem oder mehreren Systemen getragen, zu dem bzw. denen alle Hersteller, die sich zum Zeitpunkt der Kostenentstehung am Markt befinden, anteilsmäßig beitragen, z. B. im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Marktanteil für den betreffenden Gerätetyp.

 

(5) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, damit geeignete Mechanismen oder Erstattungsverfahren entwickelt werden, mit deren Hilfe Beiträge an die Hersteller rückerstattet werden können, wenn Elektro- und Elektronikgeräte exportiert werden, um sie außerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats in Verkehr zu bringen. Diese Mechanismen oder Verfahren können von Herstellern oder in ihrem Namen tätigen Dritten entwickelt werden.

 

(6) Die Kommission ist aufgefordert, bis zum 14. August 2015 Bericht über die Möglichkeit der Ausarbeitung von Kriterien, durch die die tatsächlichen Kosten am Ende der Nutzungsdauer in die Finanzierung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten durch die Hersteller internalisiert werden, zu erstatten, und gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Legislativvorschlag vorzulegen.

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