Gerade wenn eigene Angestellte den Reinigungsdienst innerhalb eines Betriebs versehen, dürfen sie bei der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung nicht übersehen werden. Diese muss gesondert vorgenommen werden, weil die Tätigkeiten und Arbeitszeiten meist völlig von denen der übrigen Beschäftigten abweichen. Besonders zu berücksichtigen ist der Faktor Feuchtarbeit (nach Gefahrstoffverordnung bzw. TRGS 402 "Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung – Beurteilung – Maßnahmen" Nummer 3.3.4) und Gefährdung durch Biostoffe, wenn Toiletten gereinigt werden müssen. Dabei ist zu bewerten, ob ein gegenüber dem normalen Lebensbereich erhöhtes Infektionsrisiko durch den Kontakt mit Fäkalien besteht, das entsprechende Impfungen (Hepatitis A) erforderlich machen würde.

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