Daran schließt sich ein kontinuierlicher Prozess an: Vorschriften müssen gemanagt werden. Diese Aufgabe erfüllt ein Gremium wie z. B. die Arbeitsschutz-Ausschuss-Sitzung (ASA) am besten, denn das Bearbeiten im Team steigert das Wissen über sicheres und gesundes Arbeiten in der Organisation und schafft Bewusstsein für rechtskonformes Verhalten am Arbeitsplatz.

Leitfragen sind dabei:

  • Was hat sich seit der letzten Bewertung (z. B. im letzten Quartal) geändert?
  • Was bedeutet das konkret für unser Unternehmen? Was ist zu tun? U. a. liefern Industrie- und Handelskammern sowie Brancheninformationen dazu nützliche Tipps.
  • Wer macht es?

Damit werden neue bzw. geänderte Anforderungen bzw. Verpflichtungen ins Rechtsverzeichnis aufgenommen. Darüber hinaus sollte hier auch bewertet werden, ob bereits identifizierte Forderungen eingehalten werden. Falls dies nicht der Fall ist, müssen auch hier Maßnahmen festgelegt und umgesetzt werden.

Diese Vorgehensweise erfüllt die Normforderung nach Bewerten und Aufrechterhalten der Verpflichtungen bzw. Anforderungen. In diesem Prozess muss auch der aktuelle Stand der Technik berücksichtigt werden.

 
Praxis-Beispiel

Neue Vorschrift: Mutterschutzgesetz

Arbeitgeber müssen seit 1.1.2018 für jede Tätigkeit die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann – unabhängig davon, ob Frauen im Betrieb beschäftigt werden oder nicht (§ 10 MuSchG).

Sobald eine Schwangerschaft bekannt wird, setzt sich der Abteilungsleiter mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. dem Betriebsarzt in Verbindung und erstellt gemeinsam mit ihnen die aktuelle Gefährdungsbeurteilung. Grundlage ist die vorhandene Gefährdungsbeurteilung aller Tätigkeiten/Arbeitsbereiche.

Anschließend müssen alle Beschäftigten über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sowie über den Bedarf an Schutzmaßnahmen informiert werden (§ 14 Abs. 2 MuSchG). Dies kann z. B. im Rahmen von Unterweisungen erfolgen.

Bewertung mit dem Stufenmodell

Gesundheitsgefahren für schwangere oder stillende Frauen durch z. B. Lasten, langes Stehen, Gefahrstoffe, Lärm oder Arbeitszeiten können z. B. nach folgendem Stufenmodell bewertet werden – für jede/n Tätigkeit/Bereich je nach Belastungen mit Stufe 1, 2 oder 3:

 
Stufe Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen ergibt aus derzeitiger Sicht nach § 10 MuSchG Maßnahme
1 … keine Umsetzung von erforderlichen Schutzmaßnahmen Sobald die Schwangerschaft oder das Stillen bekannt ist, wird eine persönliche Gefährdungsbeurteilung mit der Schwangeren/Stillenden nach den Vorgaben des Mutterschutzgesetzes durchgeführt.
2 … eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG
3 …, dass eine Fortführung der Tätigkeit der Frau an diesem Arbeitsplatz nicht möglich ist

Tab. 2: Stufenmodell zur Umsetzung des § 10 MuSchG

Der dazugehörige Auszug aus dem Rechtsverzeichnis der Organisation könnte dann entsprechend so aussehen:

 
Geänderte Rechtsvorschrift Bedeutung für das Unternehmen: Anforderung bzw. Verpflichtung Abgeleitete Maßnahmen Beteiligte
§ 10 MuSchG Für jede Tätigkeit die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer beurteilen Belastungen für jede Tätigkeit bzw. jeden Bereich bewerten, z. B. nach dem Stufenmodell (s. Tab. 2) Abteilungsleiter, Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. Betriebsarzt
Bei Bekanntwerden einer Schwangerschaft oder dem Stillen Gefährdungsbeurteilung durchführen Abteilungsleiter, Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. Betriebsarzt, schwangere bzw. stillende Beschäftigte
Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und den Bedarf an Schutzmaßnahmen im Rahmen einer Unterweisung kommunizieren Abteilungsleiter, alle Beschäftigten

Tab. 3: Auszug aus dem Rechtsverzeichnis: Ableiten von Maßnahmen und Beteiligte am Beispiel des § 10 MuSchG

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