Eine wichtige Rolle spielt die ECHA auch im Rahmen des Zulassungsverfahrens und bei der Aufnahme oder Änderung von Stoffen in Anhang XVII (Stoffe, die Beschränkungen oder Verboten unterliegen). Neben den Mitgliedstaaten, die Zulassungs- (s. Art. 59 Abs. 3 1907/2006/EG) und Beschränkungsverfahren (s. Art. 69 Abs. 4 1907/2006/EG) einleiten können, kann die Kommission die ECHA beauftragen, Stoffe als SVHC zu identifizieren (s. Art. 59 Abs. 2 1907/2006/EG) oder eine Beschränkung (s. Art. 69 Abs. 1 1907/2006/EG) zu initiieren. Nach Art. 69 Abs. 2 REACH-VO ist die ECHA weiterhin verpflichtet zu überprüfen, ob von Stoffen, die in Anhang XIV gelistet sind, ein unannehmbares Risiko ausgeht und ob Erzeugnisse, die diese Stoffe enthalten, spezifisch beschränkt werden müssen. Die Erstellung eines entsprechenden Beschränkungsdossiers fällt dann auch der ECHA zu. Die wichtigsten Gremien bei sowohl dem Zulassungs- als auch dem Beschränkungsverfahren sind der bereits in den Abschnitten 2.4 genannte Ausschuss für Risikobewertung (RAC) und der Ausschuss für Sozioökonomische Analyse (SEAC).

In der Zulassung empfiehlt letztere parallel zum RAC der Kommission, ob die Argumente der Antragsteller plausibel und stichhaltig sind und ob die Gewährung einer Zulassung aus sozioökonomischer Sicht gerechtfertigt ist. Insbesondere die Arbeit des SEAC hat in der Öffentlichkeit viel Aufmerksamkeit erlangt, weil zu einer objektiven, wirtschaftlichen Abwägung auch die Monetarisierung von menschlichem Leben notwendig ist. Bei der Zulassung findet diese Bewertung auf Ebene der einzelnen Anträge und ggf. Unternehmen statt, bei einer Beschränkung müssen dagegen gesamtgesellschaftliche Kosten und Nutzen gegeneinander abgewogen werden.

Sowohl RAC als auch SEAC sind neue Gremien, die unter REACH etabliert wurden, und die unabhängigen Experten, die diese Gremien besetzen, entwickeln konstant die Methoden zur Beurteilung weiter und integrieren dabei die während vorheriger und laufender Verfahren gesammelten Erfahrungen.

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