Die Liste der im Europäischen Markt geltenden Beschränkungen[1] ist der REACH-Verordnung mit dem Anhang XVII angehängt und findet sich auch auf der Seite der ECHA. Die bereits unter der Beschränkungsrichtlinie (76/769/EWG) geregelten und in Deutschland mit der Chemikalienverbots- und Gefahrstoffverordnung umgesetzten Verbote von Stoffen, wurden mit Wirkung zum 1.6.2009 in den Anhang XVII überführt. Seither sind zahlreiche neue Beschränkungen hinzugekommen, deren Voraussetzung und Entscheidungsfindung über Titel VIII (Art. 121 ff.) der REACH-Verordnung geregelt sind. Nationale Regelungen, die strenger als die Beschränkungen nach Anhang XVII waren, konnten noch bis zum 1.6.2013 in den Mitgliedstaaten beibehalten werden (s. Art. 67 Abs. 3 1907/2006/EG), seither sind die Beschränkungen nach Anhang XVII in allen Mitgliedstaaten ohne Änderungen rechtsverbindlich.

 
Wichtig

Bezug zum Arbeitsschutz

Besondere Relevanz bekommen diese Verbote nun auch für den Arbeitsschutz, denn mit Eintrag 71 in den Anhang XVII ist zum ersten Mal eine Beschränkung in Kraft getreten, die die Einhaltung eines Grenzwertes (im Fall von 1-Methyl-2-Pyrollidon (NMP) ein DNEL) an die weitere Verwendung des Stoffes knüpft. Die Beschränkung tritt zum 9.5.2020 in Kraft[2] und weitere Beschränkungen dieser Art sind bereits geplant. Der Beschränkungsvorschlag für Dimethylformamid (DMF) war bereits in der öffentlichen Konsultation, eine Beschränkung für N,N-Dimethylacetamid (DMAC) ist geplant. Neben diesen Lösungsmitteln, für die es dann ab Inkrafttreten der Beschränkung rechtsverbindliche DNEL gibt, wurde auch ein Beschränkungsvorschlag für die Verwendung von 5 Kobaltsalzen an die Einhaltung eines Referenzwertes geknüpft. Die letztgenannten Beschränkungen sind alle noch nicht abschließend entschieden, zeigen aber, dass der rechtsunterworfene Unternehmer zukünftig auch an die Einhaltung von Grenzwerten aus Beschränkungen gebunden ist.

Beschränkungen nach Anhang XVII 1907/2006/EG konnten bis zum 1.6.2013 in den Mitgliedstaaten beibehalten werden (Art. 67 Abs. 3 1907/2006/EG).

Zukünftige Ergänzungen der bisherigen Beschränkungen können nach Maßgabe eines genau vorgeschriebenen Verfahrens erlassen werden. I. d. R. müssen zunächst Dossiers nach Anhang XV 1907/2006/EG erstellt werden, in denen genau begründet werden muss, warum eine solche Maßnahme erforderlich ist. Danach entscheidet die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten und verschiedener Ausschüsse über die Aufnahme in Anhang XVII 1907/2006/EG. Wie bisher sollen dagegen als cmr eingestufte Stoffe ohne Erstellung dieses Dossiers für die allgemeine Öffentlichkeit verboten werden.

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