Die europäischen Behörden können für Stoffe, von denen ein unangemessenes Risiko für den Menschen oder die Umwelt ausgeht, Beschränkungen aussprechen. Sie können sich auf die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung des Stoffes beziehen. Beschränkungen können begrenzt sein auf die Verwendungen eines Stoffes, von denen ein Risiko ausgeht. Andere Verwendungen desselben Stoffes, die sicher sind, werden von dieser Beschränkung nicht berührt. Eine Beschränkung kann z. B. sein, dass die Verwendung nur erlaubt ist, wenn ein bestimmter Arbeitsplatzgrenzwert (DNEL – Derived No effect Level) eingehalten wird. Einzelne Verwendungen können auch verboten werden.

Vorschläge für Beschränkungen werden von den Mitgliedsstaaten der EU oder, im Auftrag der europäischen Kommission, von der Europäischen Chemikalienbehörde (European Chemicals Agency – ECHA) in Form eines Beschränkungsdossiers ausgearbeitet. Die Entscheidung über eine Beschränkung trifft die Kommission auf der Grundlage dieses Dossiers, der Stellungnahmen der Ausschüsse für Risikobeurteilung (RAC) und für sozioökonomische Analysen (SEAC) und der Ergebnisse des öffentlichen Konsultationsprozesses.

 
Wichtig

Aktuelle Liste der Beschränkungen

Im Falle der Annahme des Antrags werden die Beschränkungen in den Anhang XVII 1907/2006/EG aufgenommen. Die aktuelle Liste mit den im Anhang XVII genannten Stoffen bzw. Stoffgruppen finden Sie hier: https://echa.europa.eu/de/substances-restricted-under-reach.

 
Praxis-Tipp

Wie funktioniert das Verfahren der Beschränkung?

Eine detaillierte Darstellung des Verfahrens der Beschränkung gibt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin auf ihrer Internetseite: https://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/DE/REACH/Verfahren/Beschraenkungsverfahren/Beschraenkungsverfahren_node.html.

 
Praxis-Beispiel

Klare Vorgaben: z. B. Verbot einzelner Verwendungen

Im Anhang XVII 1907/2006/EG ist auch eine Beschränkung für Vinylchlorid enthalten. Es darf nicht als Treibmittel in Aerosolen verwendet werden. Das Inverkehrbringen von Aerosol-Dispensern mit diesem Stoff wird verboten.

Für Tris(2,3 dibrompropyl)phosphat ist die Verwendung in Kleidungsstücken verboten, bei denen Kontakt zur Haut bestehen kann.

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