Die Rechtsform ist das formale Korsett eines Unternehmens: Zur Auswahl stehen Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften.[1] Die folgenden Abschnitte bieten einen ersten Überblick über einige typische Ausprägungen dieser Rechtsformen.

Da die Entscheidung für oder gegen eine bestimmte Rechtsform sowohl finanzielle, steuerliche als auch rechtliche Konsequenzen hat, ist es ratsam, sich ausführlich zu informieren sowie Steuerberater und Rechtsanwalt einzubeziehen. Die gewählte Rechtsform ist jedoch keine Entscheidung für immer. Sie kann – je nach Unternehmensentwicklung – auch gewechselt werden.

 
Praxis-Tipp

Entscheidungshilfen für die Wahl der Rechtsform[2]

Lassen Sie sich Zeit bei der Wahl der Rechtsform und suchen Sie sich gute Berater. Schließlich geht es u. a. um Haftungsfragen und Steuern. Folgende Aspekte sollten Sie bei Ihrer Entscheidung ebenfalls berücksichtigen:

  • Wie unabhängig wollen Sie als Unternehmer sein?
  • Welche Formalitäten gilt es bei der Unternehmensgründung zu berücksichtigen?
  • Welches "Image" hat die gewählte Rechtsform?[3]
[1] Vgl. VDSI (Hrsg.), S. 8 f.
[2] Einen guten Überblick zur Frage der Rechtsformen bieten die folgenden Veröffentlichungen: Existenzgründungsportal des BMWi unter http://www.existenzgruender.de/DE/Weg-in-die-Selbstaendigkeit/Gruendung-im-Ueberblick/inhalt.html; BMWi (Hrsg.): Starthilfe. Der erfolgreiche Weg in die Selbstständigkeit, 2013; VDSI (Hrsg.), Der Schlüssel zum Erfolg: Der Businessplan für Fachkräfte für Arbeitssicherheit (= VDSI-Info 6/2010).
[3] Vgl. BMWi (Hrsg.), Starthilfe. Der erfolgreiche Weg in die Selbstständigkeit, 2013, S. 50.

4.1 Einzelunternehmen

Das Einzelunternehmen ist eine typische Rechtsform für Freiberufler.[1] Sie eignet sich gut für den Einstieg. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich. Der Einzelunternehmer hat die volle Kontrolle: Er ist alleiniger Inhaber sowie Geschäftsführer und vertritt das Unternehmen nach außen. Ihm allein stehen die Gewinne aus der Unternehmung zu. Der Einzelunternehmer trägt aber auch das volle Haftungsrisiko mit seinem gesamten privaten Vermögen.

[1] Für die folgende Darstellung vgl. BMWi (Hrsg.), S. 49–55 und VDSI (Hrsg.), S. 8 f.

4.2 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Freiberufler können auch eine Personengesellschaft wie z. B. eine GbR gründen. Dabei handelt es sich um einen einfachen Zusammenschluss von mindestens 2 Teilhabern. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich. Wichtig ist, dass alle Teilhaber bei ihrer Tätigkeit die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Der Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftervertrags wird dringend empfohlen, ist aber nicht vorgeschrieben. Der Vorteil einer GbR besteht darin, dass mehrere Personen gemeinsam ohne Mindestkapital den Schritt in die Selbstständigkeit gehen können.

4.3 Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

Eine PartG ist eine weitere Form der Personengesellschaft, die nur von Freiberuflern genutzt werden kann. Notwendig sind ein schriftlicher Partnerschaftsvertrag sowie ein Eintrag ins Partnerschaftsregister. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich. Die Gesellschafter haften neben dem Vermögen der PartG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich; für Fehler in der Berufsausübung haftet allein der Gesellschafter, der den Fehler begangen hat.

4.4 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die GmbH ist eine typische Rechtsform des gewerblichen Bereichs. Gründungsformalitäten und Buchführung sind aufwendiger – die in Abschn. 3 geschilderten "Privilegien des Freiberuflers" gehen verloren. Notwendig sind der Abschluss eines notariell beurkundeten Gesellschaftervertrags, eine Eintragung ins Handelsregister sowie ein Mindeststammkapitel von 25.000 EUR. Die GmbH ist körperschafts- und gewerbesteuerpflichtig, muss eine "doppelte Buchführung" machen und eine Gewinn-/Verlustrechnung mit Jahresbilanz erstellen. Der Geschäftsführer kann aus den Reihen der Gesellschafter bestimmt werden oder angestellt werden; es sind auch mehrere Geschäftsführer möglich. Die Höhe der Haftung der GmbH ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

4.5 Unternehmergesellschaft (UG)

Die UG (haftungsbeschränkt) ist eine Variante der GmbH. Sie wird auch als "kleine GmbH" bezeichnet. Die UG eignet sich für Gründer von Unternehmen, die eine Haftungsbeschränkung wollen, allerdings ohne den Aufwand einer echten GmbH betreiben zu müssen. Es gelten vereinfachte Modalitäten bei der Gestaltung des Gesellschaftervertrags. Das Mindeststammkapital beträgt 1 EUR. Die Höhe der Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

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