(1) 1Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler von POP-haltigen Abfällen haben ein Register zu führen, in dem hinsichtlich der Vorgänge nach Anlage 1 oder Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes folgende Angaben verzeichnet sind:
1. |
die Menge, die Art und der Ursprung sowie |
2Die Teile 3 und 4 der Nachweisverordnung gelten entsprechend.
(2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Register vorzulegen oder Angaben aus diesen Registern mitzuteilen.
(3) In ein Register eingetragene Angaben oder eingestellte Belege über POP-haltige Abfälle haben die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler drei Jahre jeweils ab dem Zeitpunkt der Eintragung oder Einstellung in das Register gerechnet aufzubewahren.
(4) Die Registerpflichten nach Absatz 1 gelten nicht für private Haushaltungen.
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