Bodentreppen sind gelenkig angeordnete leiterähnliche Aufstiege, die eine Treppe, i. d. R. in Wohngebäuden, ersetzen. Die Bodentreppe ist stationär in Deckenöffnungen eingebaut und wird zu ihrer Benutzung ausgeschoben (Schiebebodentreppe), ausgeklappt (Klappbodentreppe) oder ausgezogen (Scherenbodentreppe). Für bewegliche Bodentreppen ist auch die Bezeichnung "Speicherbodentreppe" gebräuchlich.

Nach den Bauordnungen der Bundesländer (Landesbauordnungen) sind Treppen dieser Art nur begrenzt zulässig, z. B. als Zugang zu Dachräumen, die nicht als Wohnräume genutzt werden.

Konkrete Anforderungen an bewegliche Bodentreppen enthält die Norm DIN EN 14975.

Bodentreppen bestehen i. W. aus dem Lukenkasten (= Futterkasten) mit dem Lukendeckel und dem auf dem Lukendeckel gelagerten Aufstieg.

Der Bodentreppenaufstieg entspricht von der Bauart her einer Leiter. Insofern stimmen die Hauptabmessungen des Aufstieges weitgehend mit den Abmessungen von Anlegeleitern überein. Der Steigungswinkelbereich des Aufstieges beträgt 60 bis 75° (Stufen) bzw. bis 80° (Sprossen), der lichte Abstand zwischen den Wangen mind. 240 mm und die Stufen-/Sprossenabstände 230 bis 300 mm gleichbleibend. Bodentreppen sind i. d. R. mit mind. 80 mm tiefen Stufen ausgerüstet. Sprossen mit einer Tiefe von mind. 20 mm sind zulässig, bieten aber einen eher unbequemen Stand. Der (horizontale) Fußfreiraum zum Lukendeckel muss mind. 100 mm betragen.

Um dem Benutzer einen sicheren Ein- und Ausstieg am oberen Ende der Bodentreppe zu ermöglichen, muss mind. an einer Seite eine Haltevorrichtung angebracht und der Deckendurchbruch umwehrt sein.

Der Nachweis ausreichender Gebrauchstauglichkeit, Tragfähigkeit und Standsicherheit kann auch durch eine praktische Prüfung (Belastungsprüfung) erbracht werden (s. Abschn. 4).

Bodentreppen sind mit dem Namen oder Zeichen des Herstellers (Lieferer, Importeur), mit dem Baujahr oder Serienzeichen und der max. Belastbarkeit von 150 kg zu kennzeichnen.

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