Zusammenfassung

 
Überblick

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet jeden Arbeitgeber, zur Planung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten (1) für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie (2) Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können (§ 3 Abs. 2 ArbSchG). Die Art und Weise der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes wird dem Unternehmen weitgehend freigestellt. Was zu organisieren ist, ergibt sich aus den vielfältigen öffentlich-rechtlichen Forderungen. Wie bei anderen betrieblichen Aufgaben auch, besteht die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes aus einer Aufbau- oder Strukturorganisation (Bildung von Stellen/Funktionen, Zuschreibung von deren Aufgaben etc.) sowie aus einer Ablauforganisation (Benennung, Festlegung und Beschreibung arbeitsschutzspezifischer Prozesse, z. B. Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungen) sowie von Arbeitsschutzaspekten in betrieblichen Prozessen (z. B. Beschaffung, Produktion).

1 Ablaufdiagramm

2 Randbedingungen für den betrieblichen Arbeitsschutz

Der betriebliche Arbeitsschutz kann nicht als eine eigenständige Organisation ohne Wechselwirkungen mit anderen Unternehmensbereichen gesehen werden. Ganz im Gegenteil: Die Wechselwirkungen mit den unterschiedlichsten Unternehmensbereichen ermöglichen erst einen effektiven betrieblichen Arbeitsschutz. Es gibt neben der betrieblichen Organisation auch eine "außerbetriebliche" Organisation des Arbeitsschutzes, die Auswirkungen auf den betrieblichen Arbeitsschutz hat. Die außerbetriebliche Organisation gibt durch Richtlinien, Gesetze, Verordnungen, Rechtsvorschriften, Kundenanforderungen etc. Rahmenbedingungen für den Arbeitsschutz im Unternehmen vor, die erfüllt werden müssen; Abb. 1 zeigt dies.

Abb. 1: Das Unternehmen im Einfluss von Vorschriften und Regelungen im Arbeitsschutz

3 Aufbau einer betrieblichen Arbeitsschutzorganisation

3.1 Übersicht: Arbeitsschutzaufgaben, die zu organisieren sind

Um den betrieblichen Arbeitsschutz organisieren zu können, ist es zunächst einmal wichtig zu wissen, was organisiert und geregelt werden muss sowie welche Personen/Funktionsträger und Einrichtungen beteiligt werden müssen. Ebenfalls müssen rechtliche und berufsgenossenschaftliche Vorschriften bekannt, beachtet und erfüllt werden. Die Abb. 2 gibt einen Überblick über zu organisierende Bereiche.

Abb. 2: Übersicht der Bereiche, die zu organisieren sind

3.2 Einbindung der Arbeitsschutzorganisation in die Unternehmensorganisation

Beim betrieblichen Arbeitsschutz gibt es verschiedene Organisationseinheiten des Betriebes sowie unterschiedliche Akteure, die relevant sind. Die Abb. 3 zeigt beispielhaft relevante Bereiche eines Unternehmens, die im Hinblick auf den betrieblichen Arbeitsschutz eine Rolle spielen. Diese Bereiche sind jedoch von der jeweiligen Unternehmensgröße und -struktur abhängig und können daher unterschiedlich ausgeprägt sein.

Grundsätzlich richten sich alle gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Regelungen an den Unternehmer. In § 3 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes heißt es z. B. "Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben." Gem. § 3 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

Abb. 3: Arbeitsschutz und Wechselwirkungen mit anderen Organisationseinheiten

Der Unternehmer kann den zahlreichen Pflichten in den meisten Fällen – abhängig von der Unternehmensgröße und -art – nicht selbst nachkommen. Er wird daher gem. § 16 ArbSchG von allen Beschäftigten und insbesondere von speziell beauftragten Personen (s. Übertragung von Unternehmerpflichten) unterstützt. Einige dieser Personen sind aufgrund von gesetzlichen Regelungen vorgeschrieben. Relevant sind in erster Linie folgende Personen/Personengruppen:

  1. Führungskräfte,
  2. Betriebsrat/Personalrat,
  3. Betriebsarzt,
  4. Fachkraft für Arbeitssicherheit,
  5. Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator,
  6. Sicherheitsbeauftragte,
  7. Laserschutzbeauftragter,
  8. Strahlenschutzbeauftragter,
  9. Brandschutzbeauftragter,
  10. Ersthelfer,
  11. Immissionsschutzbeauftragter,
  12. Störfallbeauftragter,
  13. Abfallbeauftragter,
  14. Gewässerschutzbeauftragter sowie
  15. Gefahrgutbeauftragter.

Die Struktur eines Unternehmens lässt sich in Form von Organigrammen darstellen. Abb. 4 zeigt ein beispielhaftes Organigramm für ein mitte...

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