Beim betrieblichen Arbeitsschutz gibt es verschiedene Organisationseinheiten des Betriebes sowie unterschiedliche Akteure, die relevant sind. Die Abb. 3 zeigt beispielhaft relevante Bereiche eines Unternehmens, die im Hinblick auf den betrieblichen Arbeitsschutz eine Rolle spielen. Diese Bereiche sind jedoch von der jeweiligen Unternehmensgröße und -struktur abhängig und können daher unterschiedlich ausgeprägt sein.

Grundsätzlich richten sich alle gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Regelungen an den Unternehmer. In § 3 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes heißt es z. B. "Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben." Gem. § 3 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

Abb. 3: Arbeitsschutz und Wechselwirkungen mit anderen Organisationseinheiten

Der Unternehmer kann den zahlreichen Pflichten in den meisten Fällen – abhängig von der Unternehmensgröße und -art – nicht selbst nachkommen. Er wird daher gem. § 16 ArbSchG von allen Beschäftigten und insbesondere von speziell beauftragten Personen (s. Übertragung von Unternehmerpflichten) unterstützt. Einige dieser Personen sind aufgrund von gesetzlichen Regelungen vorgeschrieben. Relevant sind in erster Linie folgende Personen/Personengruppen:

  1. Führungskräfte,
  2. Betriebsrat/Personalrat,
  3. Betriebsarzt,
  4. Fachkraft für Arbeitssicherheit,
  5. Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator,
  6. Sicherheitsbeauftragte,
  7. Laserschutzbeauftragter,
  8. Strahlenschutzbeauftragter,
  9. Brandschutzbeauftragter,
  10. Ersthelfer,
  11. Immissionsschutzbeauftragter,
  12. Störfallbeauftragter,
  13. Abfallbeauftragter,
  14. Gewässerschutzbeauftragter sowie
  15. Gefahrgutbeauftragter.

Die Struktur eines Unternehmens lässt sich in Form von Organigrammen darstellen. Abb. 4 zeigt ein beispielhaftes Organigramm für ein mittelständisches Unternehmen. Es beinhaltet ebenfalls die Akteure im Arbeitsschutz.

Abb. 4: Beispielorganigramm eines Unternehmens mit Akteuren im Arbeitsschutz

Der Betriebs-/Personalrat (gewählte Vertretung der Arbeitnehmer) ist nach dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 89) verpflichtet,

  1. zu überwachen, dass alle zum Schutz der Arbeitnehmer erlassenen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden;
  2. Anregungen und Beschwerden der Arbeitnehmer entgegenzunehmen und auf Abhilfe beim Arbeitgeber hinzuwirken;
  3. bei innerbetrieblichen Regelungen bezüglich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes mitzubestimmen und
  4. die Technischen Aufsichtsbeamten (TAB) der Berufsgenossenschaften und der Gewerbeaufsichtsämter/Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen sowie sich für die Durchführung der Arbeitsschutzvorschriften im Betrieb einzusetzen.
 
Praxis-Tipp

Betriebsrat einbeziehen

Beziehen Sie den Betriebsrat in Fragen des Arbeitsschutzes mit ein. Besprechen Sie mit dem Betriebsrat, wie diese Einbeziehung in der Praxis aussehen soll.

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