Entscheidungsstichwort (Thema)

fahrlässige Tötung

 

Normenkette

StGB §§ 222, 13

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 26.10.2004; Aktenzeichen 39 Ns 101 Js 66056/03)

AG Böblingen (Aktenzeichen 8 Ds 101 Js 66056/03)

StA Stuttgart (Aktenzeichen 101 Js 66056/03)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts S. vom 26. Oktober 2004 wird

v e r w o r f e n.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter – B. vom 17. Juni 2004 wegen fahrlässiger Tötung zu der Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 60 EUR verurteilt. Seine Berufung wurde am 26. Oktober 2004 durch das Landgericht S. mit der Maßgabe verworfen, dass die Tagessatzhöhe auf 30 EUR festgesetzt wurde.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen brach der Arbeiter K. am 28. Juli 2003 bei Dacharbeiten auf einem mit Wellasbestplatten bedeckten Dach einer Lagerhalle nach Abnahme einer Platte durch die Dämmung und zog sich beim Sturz auf den 7 m darunter liegenden Zementboden der Halle tödliche Kopfverletzungen zu.

Der Angeklagte hatte im Januar 2003 die Halle gekauft, die er demontieren und auf seinem Weingut wieder errichten wollte. Die Demontage musste bis Ende Juli 2003 erfolgen, ansonsten wäre eine Vertragsstrafe von 500 EUR täglich fällig gewesen. Die Seitenverkleidung hatte der Angeklagte bereits in den Tagen vor dem 28. Juli 2003 abgebaut. An diesem Tag sollte die Abdeckung des Daches erfolgen. Das fast flache Dach war mit etwa 30 Jahre alten, nicht durchtrittsicheren Wellasbestplatten belegt. Darunter befand sich lediglich eine dünne Schicht – nicht zum Betreten geeignetes – Dämmmaterial aus Styropor. Das zuständige Bauamt hatte die Abbruchgenehmigung unter der Bedingung erteilt, dass die Demontage des Daches nur durch ein dafür zugelassenes Spezialunternehmen erfolgen dürfe.

Der Angeklagte und sein Vater setzten sich mit der Firma A., Demontage und Sanierung, in Verbindung, die am 25. Juli 2003 ein Angebot abgab, das unter „Aufgaben des Auftraggebers” aufführte: „Notwendige Sicherheitseinrichtungen wie Gerüst, Fanggerüst und Auffangnetze nach UVV”. Der Vater des Angeklagten teilte dem Unternehmen mit, dass diese Sicherheitseinrichtungen nicht vorhanden seien. Wenn die Firma A. diese Sicherungsmaßnahmen nicht übernehmen könne, würde ein anderes Unternehmen den Auftrag erhalten. Daraufhin sagte die Firma A. zu, selbst ein größeres Gerüst und ein Fangnetz mitzubringen.

Die Firma A. beauftragte den früheren Mitangeklagten D. – seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung des K. ist rechtskräftig – mit der Durchführung der Arbeiten. Am Morgen des 28. Juli 2003 erschien dieser mit vier Leiharbeitern einer Personalleasingfirma, darunter das Unfallopfer. Er brachte lediglich vier Laufdielen mit, die ca. 150 cm lang und 40 cm breit waren. Auf die Frage des Angeklagten, wo denn das Sicherungsgerüst und das Fangnetz seien, erhielt er die Antwort, dass diese nicht gebraucht würden, er – D. – arbeite immer so. Damit gab sich der Angeklagte wegen der mit der Beschaffung der erforderlichen Sicherungen eintretenden Verzögerung der Abbrucharbeiten und der damit verbundenen Kosten zufrieden, obwohl er wusste, dass bei fachgerechter Demontage des Daches die Erstellung eines Gerüstes oder das Spannen eines Fangnetzes erforderlich gewesen wären. Im Vertrauen darauf, dass es schon gut gehen werde, reichte der Angeklagte die Laufdielen auf das Dach. Er selbst begann dann mit der Demontage des Anbaus.

Gegen 13.50 Uhr versuchte K. eine Dachplatte anzuheben, verlor dabei das Gleichgewicht, trat neben die Laufdiele und fiel durch die Dämmung auf den ca. 7 m darunter liegenden Betonboden der Halle. Dabei zog er sich so schwere Kopfverletzungen zu, dass er wenig später am Unfallort verstarb.

Der Angeklagte beantragt mit seiner Revision, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihn vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen, hilfsweise die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts S. zurückzuverweisen.

Er erhebt die Sachrüge. Soweit er das Urteil „der Prüfung des Senats hinsichtlich des Verfahrens unterstellt”, mangelt es an einer näher bezeichneten und gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführten Verfahrensrüge.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt ebenfalls, den Angeklagten freizusprechen. Sie führt aus, dass sich aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht des Angeklagten als Bauherrn keine Haftung für solche Schäden ergäbe, die den Arbeitern des beauftragten Bauunternehmers durch dessen mangelnde Beaufsichtigung des Arbeitsablaufes und nachlässige Handhabung der im Eigeninteresse der Bauausführenden aufgestellten Unfallverhütungsvorschriften entstünden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Sachrüge ist nicht begründet. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Feststellungen des erkennenden Gerichts tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung.

Die Strafkammer ist der Sache nach zu ...

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