Richtlinie 2009/148/EG – Asbest am Arbeitsplatz
Fassung 22.11.2023
Fundstelle ABl. L 2023/2668 vom 30.11.2023
Änderung Diverse §§
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Das Verhältnis zur Anwendung der Richtlinie 2004/37/EG (Krebsrichtlinie) wird geregelt. Diese ist anzuwenden, soweit sie ein höheres Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit vorsieht.

Die Begriffsbestimmung für Asbest wird angepasst. "Asbest" im Sinne dieser Richtlinie sind die folgenden Silikate mit Faserstruktur, die gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 als krebserzeugend der Kategorie 1A eingestuft sind:

Aktinolith, CAS 2 -Nr. 77536-66-4;

Amosit (Grunerit), CAS-Nr. 12172-73-5;

Anthophyllit, CAS-Nr. 77536-67-5;

Chrysotil, CAS-Nr. 12001-29-5;

Krokydolith, CAS-Nr. 12001-28-4;

Tremolit, CAS-Nr. 77536-68-6.

Die Richtlinie wird insgesamt überarbeitet. Entscheidend ist, dass Arbeitnehmer nicht über die geltenden Grenzwerte hinaus Asbest ausgesetzt sind. Bis zum 20.12.2029 muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass kein Arbeitnehmer einer Asbestfaserkonzentration in der Luft von mehr als 0,01 Fasern pro cm3 ausgesetzt wird, berechnet als gewichteter Mittelwert für einen Referenzzeitraum von 8 Stunden. Ab dem 21.12.2029 muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass kein Arbeitnehmer einer Asbestfaserkonzentration in der Luft von mehr als 0,01 Fasern pro cm3 (einschließlich Fasern mit einer Breite von weniger als 0,2 Mikron) bzw. 0,002 Fasern pro cm3 ausgesetzt wird. Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten sind genehmigungspflichtig.

Auch die Anhänge werden neu gefasst.

 

 
Richtlinie 2014/35/EU – Niederspannungsrichtlinie
Fassung 06.12.2023
Fundstelle ABl. L 2023/2723 vom 13.12.2023
Änderung Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2723
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Mit diesem Beschluss werden die aktuellen Fundstellen der harmonisierten Normen für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen veröffentlicht. Die früheren Fassungen werden aus dem Fundstellenverzeichnis der EU gestrichen.

Der Vorgängerbeschluss (EU) 2019/1956 wird aufgehoben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge