TRBS 1201 Teil 4: Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen – Prüfung von Aufzugsanlagen
Fassung 24.11.2023
Fundstelle GMBl. Nr. 47 vom 09.11.2023 S. 1023
Änderung Ergänzung
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Es wird ein Anhang 4 "Prüfung von Aufzugsanlagen hinsichtlich der Schnittstelle Aufzug – Gebäude" angefügt. Dieser Anhang ergänzt die TRBS 1201 Teil 4 um besondere Anforderungen an Prüfungen der Schnittstelle zwischen Aufzugsanlage und Gebäude.

 

 
EmpfGS 409: Nutzung von REACH-Informationen für den Arbeitsschutz
Fassung 01.10.2023
Fundstelle GMBl. Nr. 47 vom 09.11.2023 S. 1028
Änderung Neuregelung
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Die Empfehlung behandelt das Zusammenwirken bzw. die Schnittstellen der REACH- und Arbeitsschutzgesetzgebung. Sie orientiert sich dabei am Ablauf der Gefährdungsbeurteilung und den Vorgaben der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen". Insofern stellt die vorliegende Empfehlung die Perspektive des Arbeitsschutzes in den Mittelpunkt und gibt Hilfestellungen, wie vom Arbeitgeber Informationen auf Basis der REACH-Verordnung für die Gefährdungsbeurteilung genutzt werden können und wann diese einen Anlass zu einer Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung geben. Der für den Arbeitsschutz verantwortliche Arbeitgeber soll hiermit in die Lage versetzt werden, die durch REACH verfügbaren Informationen und Vorgaben zur Erfüllung seiner Arbeitsschutzverpflichtungen zu nutzen. Hinweise zur Erfüllung von REACH-Pflichten gibt diese Empfehlung dem Arbeitgeber dagegen nur punktuell.

Gemäß GefStoffV hat der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Die Vorgehensweise zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung beschreibt die TRGS 400. Eine wesentliche Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung stellt die Ermittlung und Zusammenstellung aller relevanten Informationen dar. Die wichtigste Quelle in diesem Zusammenhang ist das Sicherheitsdatenblatt. Die Vorgaben für die Inhalte des Sicherheitsdatenblatts sind in der REACH-Verordnung festgelegt. Das Sicherheitsdatenblatt muss gemäß REACH-Verordnung vom Lieferanten dem nachgeschalteten Anwender oder Händler zur Verfügung gestellt werden. Damit stehen dem Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Pflichten nach GefStoffV diese Informationen zur Verfügung.

Darüber hinaus können sich unmittelbar Verpflichtungen aus der REACH-Verordnung für den Arbeitsschutz ergeben, die vom Arbeitgeber umgesetzt werden müssen. Dies sind insbesondere Vorgaben aus Beschränkungen und Zulassungen, die entsprechend Einfluss auf die Gefährdungsbeurteilung haben.

In Bezug auf die Festlegung von Schutzmaßnahmen hat der Arbeitgeber sowohl Vorgaben aus der GefStoffV als auch aus der REACH-Verordnung umzusetzen. Die ausschließliche Übernahme von Schutzmaßnahmen auf der Basis von Informationen aus der REACH-Verordnung (Sicherheitsdatenblatt, Beschränkungen, Zulassungen) kann die arbeitsplatz- und tätigkeitsspezifische Festlegung von geeigneten Schutzmaßnahmen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nicht ersetzen. Für einzelne Schritte der Gefährdungsbeurteilung können Informationen aus REACH, z. B. aus Sicherheitsdatenblättern, Zulassungen oder Beschränkungen genutzt werden.

Die Empfehlung ersetzt die BekGS 409.

 

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