Landesbauordnung (LBO) (BW)
Fassung 21.11.2017
Fundstelle GBl. Nr. 23 vom 30.11.2017 S. 606
Änderung Diverse §§
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Das Gesetz wird an europarechtliche Vorgaben angepasst. Im Zuge dessen wird die Begriffsbestimmung für Bauprodukte angepasst. Es wird außerdem klargestellt, dass bauliche Anlagen den Grundanforderungen an Bauwerke gemäß der EU-Bauprodukteverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) entsprechen müssen.

Die Systematik des Gesetzes wird hinsichtlich der Regelungen zu Bauarten und Bauprodukten insgesamt überarbeitet.

Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und für ihren Anwendungszweck tauglich sind.

Es werden allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten formuliert. Auch Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und gebrauchstauglich sind. Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Im Einzelfall ist ein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich.

Die Regelungen zu den Nachweisen und Zertifikaten werden umfassend angepasst. Der Bauherr bzw. der Unternehmer hat die erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten bereitzuhalten. Bei Bauprodukten mit CE-Kennzeichnung ist die Leistungserklärung bereitzuhalten.

Bis zum Ablauf des 30.11.2017 für Bauarten erteilte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder Zustimmungen im Einzelfall gelten als Bauartgenehmigung fort. Bestehende Anerkennungen von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen bleiben in dem bis zum Ablauf des 30.11.2017 geregelten Umfang wirksam.
Fundstelle GBl. Nr. 23 vom 30.11.2017 S. 612
Änderung Diverse §§
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Die Anwendbarkeit des Kenntnisgabeverfahrens bei Anlagen, die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes bzw. innerhalb eines Betriebsbereiches nach Bundesimmissionsschutzgesetz liegen, wird angepasst. Das Verfahren ist ab einer gewissen Anlagengröße in diesen Fällen nicht anwendbar, wenn dem Gebot, einen angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, nicht bereits im Rahmen der Bauleitplanung Rechnung getragen worden ist. Bei diesen Anlagen ist künftig auch eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe des Bundesimmissionsschutzgesetzes erforderlich.

Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen. Die Änderungen gelten ab dem 1.1.2018.
 
Niedersächsische Bauordnung (NbauO)
Fassung 25.9.2017
Fundstelle Nds. GVBl. Nr. 19 vom 29.9.2017 S. 322
Änderung Diverse §§
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Die Regelungen zu Entwurfsverfassern und ihrer Bauvorlageberechtigung für nicht verfahrensfreie/genehmigungsbedürftige Vorhaben wird angepasst.

Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen.
Fundstelle Nds. GVBl. Nr. 19 vom 29.9.2017 S. 338
Änderung §§ 62, 68, 74, Anhang
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Werden innerhalb eines Betriebsbereiches im Sinne des BImSchG dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten von insgesamt mehr als 5.000 m2 Grundfläche oder die Möglichkeit der gleichzeitigen Nutzung einer öffentlich zugänglichen baulichen Anlage durch mehr als 100 Besucher geschaffen, sind diese Vorhaben genehmigungsfrei. Dies gilt jedoch nur außerhalb des sachverständig festgestellten angemessenen Sicherheitsabstands zum Betriebsbereich.

Die Regelung zur Nachbarbeteiligung wird auf die Beteiligung der Öffentlichkeit erstreckt. Diese wird durch die Bauverwaltung des Bundes/des Landes bzw. durch das Staatliche Baumanagement Niedersachsen/die Klosterkammer Hannover durchgeführt.

Ortsveränderlich genutzte und fahrbereit aufgestellte Geflügelställe zum Zweck der Freilandhaltung oder der ökologisch-biologischen Geflügelhaltung werden in den Katalog der fliegenden Bauten aufgenommen, die keiner Ausführungsgenehmigung bedürfen. Dies gilt jedoch nur, wenn sie einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und jeweils nicht mehr als 450 m3 Brutto-Rauminhalt sowie eine Auslauffläche haben, die mindestens 7 m2 je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt beträgt.
 
Landesbauordnung 2016 (BauO NRW 2016) (ab 1.1.2019)
Fassung 21.12.2017
Fundstelle GV. NRW Nr. 38 vom 27.12.2017 S. 1005
Änderung Titel, § 90
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Das Inkrafttreten der neu gefassten Landesbauordnung wird auf den 1.1.2019 verschoben.

Für vor dem 1.10.2018 eingeleitete Verfahren kann der Bauherr beantragen, dass das alte Recht Anwendung findet. Voraussetzung ist, dass die Bauvorlagen vollständig und ohne erhebliche Mängel eingereicht worden sind.
 
Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Fassung 27.10.2017
Fundstelle SächsGVBl. Nr. 16 vom 24.11.2017 S. 588
Änderun...

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