Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO BW) | |
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Fassung | 18.7.2019 |
Fundstelle | GBl. Nr. 16 vom 31.7.2019 S. 313 |
Änderung | Diverse §§, Anhang |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Der Anwendungsbereich wird im Hinblick auf Kräne/Krananlagen angepasst. Es wird klargestellt, dass die Bauordnung für Bahnen und Unterstützungen von Kränen/Krananlagen greift, wenn diese mit einer baulichen Anlage verbunden sind. Das Maß für nachträgliche Wärmedämmung, das bei der Berechnung von Abstandsflächen außer Betracht zu bleiben hat, wird von 0,25 m auf 0,3 m erhöht. Urbane Gebiete werden in die Norm zu den Abstandsflächen aufgenommen. Das Erfordernis, einen Spielplatz anzulegen, besteht nunmehr erst bei Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen. Statt einen Spielplatz/eine Spielstätte für Kinder anzulegen, kann der Bauherr auch einen Geldbetrag an die Gemeinde zahlen. Dorfgebiete werden in die Liste der Gebiete aufgenommen, in denen nur für Anschläge bestimmte Werbeanlagen sowie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig sind. Die Pflicht zur Errichtung barrierefreier Wohnungen wird angepasst. Diese müssen nunmehr nicht mehr alle auf einem Geschoss liegen. Es ist nicht mehr erforderlich, dass Flächen zum Wäschetrocknen zur Verfügung stehen. Fahrradstellplätze müssen nunmehr wettergeschützt sein. Es wird klargestellt, dass ambulant betreute Wohngemeinschaften für nicht mehr als acht Personen ohne Intensivpflegebedarf nicht ausreichen, um die Sonderbauten-Eigenschaft zu begründen. Gleiches gilt für Gebäude mit einer Geschossgrundfläche von über 1600 qm, die Gewächshäuser sind. Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie deren Nebengebäuden und Nebenanlagen ist als weiteres Genehmigungsverfahren neben dem Kenntnisgabeverfahren nur noch das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren eröffnet; das reguläre Baugenehmigungsverfahren ist nicht mehr zugänglich. Diverse Verfahrensvorschriften werden angepasst. Anträge und Unterlagen können vielfach auch in Textform, d.h. elektronisch, eingereicht werden. Wird die Nutzung einer Tierhaltungsanlage im Sinne der Geruchsimmissions-Richtlinie innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils während eines Zeitraums von mehr als sechs Jahren durchgehend unterbrochen, erlischt die Baugenehmigung für die unterbrochene Nutzung. Soweit bauliche Anlagen nicht genutzt werden und im Verfall begriffen sind, kann die Baurechtsbehörde die Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten verpflichten, die Anlage abzubrechen oder zu beseitigen. Gebäude für das Fernmeldewesen und Ladestationen für Elektrofahrzeuge werden in die Liste verfahrensfreier Vorhaben aufgenommen. |
Bayerische Bauordnung (BayBO) | |
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Fassung | 24.7.2019 |
Fundstelle | GVBl. Nr. 14 vom 31.7.2019 S. 408 |
Änderung | Art. 7, 57, 81 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Im Eigentum des Freistaates Bayern stehende Gebäude und ihre zugehörigen Freiflächen sollen vorbehaltlich der bestehenden baurechtlichen, satzungsrechtlichen, denkmalschützenden oder sonstigen rechtlichen Festlegungen angemessen begrünt oder bepflanzt werden. |
Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG-NW) | |
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Fassung | 2.7.2019 |
Fundstelle | GV. NRW. Nr.14 vom 16.7.2019 S. 341 |
Änderung | § 47 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die Anzeigepflicht der Gemeinde bei Nichteinhaltung des Abwasserbeseitigungskonzepts wird verschärft. Die Anzeige muss nunmehr bis zum 31.3. des Folgejahres erfolgen. |
Sonderbauverordnung Nordrhein-Westfalen (SBauVO NW) | |
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Fassung | 2.8.2019 |
Fundstelle | GV. NRW. Nr. 18 vom 15.8.2019 S. 488 |
Änderung | Diverse §§ |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Der Anwendungsbereich wird auf Versammlungsstätten im Freien, die für mehr als 5.000 Besucher bestimmt sind, ausgeweitet. Im Übrigen werden vorwiegend Anpassungen an die Landesbauordnung vorgenommen und die einzelnen Regelungen weiter kritisiert. Die Änderungen gelten ab dem 15.11.2019. |
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBO RP) | |
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Fassung | 18.6.2019 |
Fundstelle | GVBl. Nr. 9 vom 28.6.2019 S. 112 |
Änderung | Diverse §§ |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Es wird eine neue Vorschrift zu Bauarten eingefügt, die die alte ersetzt. Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und für ihren Anwendungszweck tauglich sind. Die Regelungen zu Bauprodukten werden umfassend an europarechtliche Vorgaben angepasst. Bei Bauprodukten, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung des fachlich zuständigen Ministeriums vorgeschrieben werden, dass das Herstellerunternehmen über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle zu erbringen hat. |
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungs... |
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