ABAS 609: Arbeitsschutz beim Auftreten von Influenza (aufgehoben)
Fassung 06.02.2021
Fundstelle GMBl. Nr. 9/10 vom 16.02.2021 S. 210
Änderung Aufhebung
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Der Beschluss wird aufgehoben.
 
EmpfBS 1113: Beschaffung von Arbeitsmitteln
Fassung 02.02.2021
Fundstelle BMBl. Nr. 17-19 vom 16.03.2021 S. 398
Änderung Neufassung (löst "BekBS 1113: Beschaffung von Arbeitsmitteln" ab)
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Die Empfehlungen für Betriebssicherheit werden neu gefasst und in dem Zuge überarbeitet und aktualisiert. Die Beispiele in den Anhängen, die in der vorherigen Fassung aufgeführt waren, finden sich nun in einer eigenen Ziffer 6 "Beispiele".
 
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
Fassung 29.01.2021
Fundstelle GMBl. Nr. 11 vom 22.02.2021 S. 227
Änderung Abschnitt 4
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Die Vorgaben zur Abtrennung von Atemräumen werden angepasst. Die Regelung zur Lüftung wird neu gefasst.

Der Anhang "Schutzmaßnahmen für besondere Arbeitsstätten und Arbeitsplätze sowie besondere betriebliche Einrichtungen" wird angepasst, ebenso die Literaturhinweise.
 
TRBA 466: Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen
Fassung 21.12.2020
Fundstelle GMBl. Nr. 21.12.2020 S. 1116
Änderung Bekanntmachung von Technischen Regeln; TRBA 466 "Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen"
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Es wird eine Einstufung für Megasphaera elsdenii hinzugefügt.
 
TRBS 1123: Prüfpflichtige Änderungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
Fassung 31.03.2021
Fundstelle GMBl. Nr. 22 vom 26.03.2021 S. 497
Änderung Berichtigung Abschnitt 2, Anhang 2
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Die Begriffsbestimmung des Explosionsschutzkonzepts wird redaktionell berichtigt. Die Definition bleibt dabei inhaltlich unverändert.

In Anhang 2 "Beispiele für prüfpflichtige Änderungen" wird eine Fußnote angepasst.

Die vormalige Berichtigung vom 06.05.2020 (GMBl. Nr. 19 vom 05.06.2020 S. 370) wird aufgehoben.
 
TRGS 410: Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber KMR-Stoffen der Kategorien 1A oder 1B
Fassung 18.01.2021
Fundstelle GMBl 2021 S. 127 [Nr. 6] vom 10.02.2021
Änderung Berichtigung
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz In Anlage 5 werden zwei Bezeichnungen berichtigt.
 
TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern
Fassung 16.02.2021
Fundstelle GMBl 2021 S. 178-216 [Nr. 9-10] vom 16.02.2021
Änderung Neufassung mit Aktualisierungen und Klarstellungen (löst bisherige Version ab)
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz
  • Ergänzung des Anwendungsbereichs um das Bereithalten von Gefahrstoffen in größeren Mengen.
  • Anpassung und Ergänzung von Tabelle 1 zur Anwendung der Abschnitte 5 bis 13; insbesondere für Gase, Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen, oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe, entzündbare Feststoffe, selbstzersetzliche Gefahrstoffe, pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe, selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe und desensibilisierte explosive Gefahrstoffe.
  • Streichung aller Verweise auf alte Einstufungen nach der Stoffrichtlinie 67/548/EWG.
  • Zusammenfassung der Regelungen zu Zugangsbeschränkungen in Abschnitt 4.3.
  • Ergänzung von Anforderungen an die Zugangsbeschränkung in Industrieparks in Abschnitt 4.3.
  • Verschiebung der Anforderungen für die Lagerung im Lager in einen eigenen Abschnitt 5.
  • Der bisherige Abschnitt 5 wird zu Abschnitt 7 und der bisherige Abschnitt 7 wird zu Abschnitt 13, so dass die Nummerierungen der gefahrstoffspezifischen Abschnitte beibehalten werden.
  • Eröffnung der Möglichkeit zur Erfüllung der Anforderungen der Abschnitte 5 bis 13 durch Lagerung in Sicherheitsschränken für alle Gefahrstoffe; die entsprechenden Regelungen finden sich am Anfang der jeweiligen Abschnitte.
  • Die Anforderungen an die Zusammenlagerung gemäß Abschnitt 13 gelten erst, wenn auch im Lager gelagert werden muss.
  • Die Bezeichnungen der Lagerklassen wurden aus der Zusammenlagerungstabelle in Abschnitt 13 gestrichen, um die korrekte Zuordnung der Lagerklassen, die nur basierend auf dem Fließschema in Anhang 2 erfolgen soll, zu fördern.
  • Anlage 1 (Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung) wurde gestrichen; die noch nicht im Hauptteil abgedeckten Aspekte dieser Anlage wurden in Form von Schutzmaßnahmen in den Hauptteil überführt.
  • Anlage 2 (Lagerung in Verkaufsräumen und Wohnhäusern) wurde gestrichen.
  • Anlage 3 (Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken) ist jetzt Anhang 1.
  • Anlage 4 (Vorgehensweise Lagerklassen) ist jetzt Anhang 2.
  • Anlage 5 (Brand- und Explosionsschutz) wurde in Abschnitt 12 integriert.
  • Anlage 6 (stark oxidierende oder sehr reaktionsfähige Stoffe) wurde gestrichen; ein Hinweis zu Chloraten und Perchloraten wurde in Abschnitt 13.4 ergänzt.
Insgesamt erfolgte eine gründliche Überarbeitung mit dem Ziel möglichst klarer und einfacher Formulierungen; dabei wurden auch die zahlreichen Hinweise von Anwendern an die Geschäftsführung des Ausschusses für Gefahrst...

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