Richtlinie 2004/37/EG: Karzinogenrichtlinie | |
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Fassung | 20.6.2019 |
Fundstelle | ABl. L 198 vom 25.7.2019 S. 241 |
Änderung | Art. 17, 17a, 17b |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Es wird eine neue Befugnis der EU-Kommission geschaffen, rein technische Änderungen an Anhang II der Richtlinie ("Praktische Empfehlungen für die Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern") vorzunehmen. Dadurch sollen technischer Fortschritt und Entwicklungen leichter berücksichtigt werden können. |
Fassung | 5.6.2019 |
Fundstelle | ABl. L 164 vom 20.6.2019 S. 23 |
Änderung | Art. 18a, Anhang III |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Es werden Stichtage festgelegt, bis zu denen durch die Kommission zu prüfen ist, ob bestimmte Regelungen zu Cadmium/Cadmiumverbindungen und gefährlichen Arzneimitteln in die Richtlinie aufgenommen werden sollen. In die Tabelle der Grenzwerte werden Einträge eingefügt zu
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Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen/Gemischen (CLP) | |
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Fassung | 13.8.2019 |
Fundstelle | DIHK |
Änderung | Evtl. Fristverschiebung zur harmonisierten Giftinformationsmitteilung |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Anhang VIII (in Verbindung mit Art. 45) der EU-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung (EG) 1272/2008) sieht eine europäische Harmonisierung der Mitteilung von Giftinformationen an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) vor. Die erste Meldefrist zum 1.1.2020 wirft Praktikabilitätsprobleme auf; die EU-Kommission erwägt daher eine Fristverschiebung um ein Jahr. Der im Jahr 2017 veröffentlichte Anhang VIII der CLP-Verordnung dient einer Harmonisierung der Informationen, die von Importeuren und nachgeschalteten Anwendern auf EU-Ebene zur gesundheitlichen Notversorgung geliefert werden müssen. Nach Art. 45 CLP-Verordnung benennt jeder EU-Mitgliedsstaat eine nationale Meldestelle (in Deutschland das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR)). Die Harmonisierung umfasst ein gemeinsames Meldeportal der ECHA, dessen technische Entwicklung sich verzögert. Vor dem Hintergrund der daraus entstehenden Umsetzungsprobleme erarbeitet die EU-Kommission derzeit einen Vorschlag zur Verschiebung der ersten Meldefrist (per Delegiertem Rechtsakt) vom 1.1.2020 auf den 1.1.2021. Eine tatsächliche Entscheidung bzw. Verordnung der EU-Kommission wird nicht vor Oktober 2019 erwartet. In Deutschland erfolgt die Umsetzung in nationales Recht im Chemikaliengesetz (§§ 16e, 28 Abs. 12). Dieses würde nach aktuellem Stand ab Januar 2020 eine händische Eingabe jeder Rezeptur erforderlich machen. Im Falle einer tatsächlichen Fristverlängerung auf EU-Ebene wird auf bundespolitischer Ebene eine nationale gesetzliche Umsetzung noch vor Jahresablauf angestrebt. Darüber hinaus entwickelt die EU-Kommission derzeit einen Vorschlag zur inhaltlichen Überarbeitung des Anhang VIII der CLP-Verordnung. Mit einer solchen Änderungsverordnung könnte im Laufe des kommenden Jahres gerechnet werden. Darin sollen die Ergebnisse einer noch nicht abgeschlossenen Machbarkeitsstudie einfließen. Als Probleme für betroffene Unternehmen werden u. a. die Datensicherheit oder variierende Zusammensetzungen benannt. Eine Machbarkeitsstudie soll dazu mögliche Lösungen bringen. |
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006: REACH | |
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Fassung | 16.7.2019 |
Fundstelle | http://echa.europa.eu/de/candidate-list-table |
Änderung | Aktualisierung SVHC-Kandidatenliste |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die ECHA hat die Kandidatenliste um vier neue Stoffe erweitert. Damit enthält die Liste nunmehr 201 Stoffe bzw. Stoffgruppen
Bei dem nicht registrierten Stoff ist es unwahrscheinlich, dass er als Bestandteil von Erzeugnissen in Verkehr gebracht wird. Entscheidend für die Aufnahme waren beim erstgenannten Stoff reproduktionstoxische Eigenschaften, beim zweiten und vierten die Eigenschaft als endokriner Disruptor (also das Hormonsystem schädigend) und beim dritten umweltschädigende Eigenschaften. |
Fassung | 20.6.2019 |
Fundstelle | ABl. L 186 vom 11.7.2019 S. 1 |
Änderung | Anhang XVII |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | In Anhang XVII (" Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse") wird beim Eintrag z... |
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