Nicht alle Arbeitsplätze sind für eine Unterweisung mit elektronischen Hilfsmitteln geeignet. Hier ist im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, § 3 ArbStättV festzustellen, ob für eine Unterweisung hinsichtlich der gesundheitlichen Gefahren eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit die persönliche Präsenz des Arbeitnehmers als notwendig erscheint. Muss das auch nur ansatzweise bejaht werden, kommt eine Unterweisung ausschließlich mit elektronischen Hilfsmitteln nicht in Betracht.

Insoweit kommen für Unterweisungen mit elektronischen Hilfsmitteln nur Inhalte infrage, die allgemeinerer Natur sind.

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