§ 3 Entsorgungsnachweis

 

(1) 1Wer nachweispflichtige Abfälle zur Entsorgung in eine Abfallentsorgungsanlage bringen oder solche Abfälle dort annehmen will, hat vor Beginn der Abfallentsorgung die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch einen Entsorgungsnachweis unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 zu belegen. 2Der Entsorgungsnachweis besteht aus dem Deckblatt Entsorgungsnachweise, der verantwortlichen Erklärung des Abfallerzeugers einschließlich der Deklarationsanalyse und der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers (Nachweiserklärungen) sowie, soweit keine Freistellung von der Pflicht zur Einholung einer Bestätigung nach § 5 gemäß § 7 vorliegt, der Bestätigung der für die zur Entsorgung vorgesehenen Anlage (Entsorgungsanlage) zuständigen Behörde. 3Ein einziger Entsorgungsnachweis kann auch

 

1.

für die Entsorgung von Altölen mit mehr als einem Abfallschlüssel geführt werden, wenn die Altöle derselben Sammelkategorie oder den Sammelkategorien 2 bis 4 nach der Anlage 1 der Altölverordnung angehören, sofern eine Getrennthaltung nach der Altölverordnung nicht vorgeschrieben ist,

 

2.

für die Entsorgung von Althölzern mit mehr als einem Abfallschlüssel geführt werden, wenn die Althölzer derselben Altholzkategorie A I bis A IV des Anhangs III zu § 5 Abs. 1 der Altholzverordnung angehören, sofern eine Getrennthaltung nach der Altholzverordnung nicht vorgeschrieben ist.

4In diesem Fall ist der Nachweis über die Zulässigkeit der Entsorgung für den die Altölsammelkategorie oder die Altholzkategorie prägenden Abfallschlüssel zu führen; die übrigen Abfallschlüssel, die ebenfalls vom Entsorgungsnachweis erfasst sein sollen, sind in der Deklarationsanalyse aufzuführen.

 

(2) 1Der Abfallerzeuger hat vor Zuleitung der Nachweiserklärungen an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde das Deckblatt Entsorgungsnachweise sowie den Teil verantwortliche Erklärung einschließlich der Deklarationsanalyse des Entsorgungsnachweises auszufüllen und dem Abfallentsorger zuzuleiten. 2Eine Deklarationsanalyse ist nicht erforderlich, soweit die Art, Beschaffenheit, die den Abfall bestimmenden Parameter und Konzentrationswerte bekannt sind oder das Verfahren, bei dem der Abfall anfällt und im Falle der Vorbehandlung des Abfalls, die Art der Vorbehandlung des Abfalls angegeben wird und sich aus diesen Angaben die Art, Beschaffenheit und Zusammensetzung in einem für die weitere Durchführung des Nachweisverfahrens ausreichenden Umfang ergeben. 3Die Angaben nach Satz 2 sind im Feld (Weitere Angaben) des Formblattes Deklarationsanalyse einzutragen.

 

(3) 1Der Abfallentsorger hat vor Zuleitung der Nachweiserklärungen an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde den Teil Annahmeerklärung auszufüllen und eine Ablichtung dem Abfallerzeuger zuzuleiten. 2Das Original der Nachweiserklärungen übersendet der Abfallentsorger mit dem Teil behördliche Bestätigung der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde.

 

(4) 1Der Abfallerzeuger kann mit der Abgabe der verantwortlichen Erklärung einen Vertreter bevollmächtigen. 2Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und auf Verlangen der für den Erzeuger oder der für den Entsorger zuständigen Behörde vorzulegen. 3Im Formblatt Deckblatt Entsorgungsnachweise DEN sind sowohl der Abfallerzeuger als auch der bevollmächtigte Vertreter anzugeben.

§ 4 Eingangsbestätigung

1Die für den Abfallentsorger zuständige Behörde hat dem Abfallerzeuger und dem Abfallentsorger innerhalb von zwölf Kalendertagen den Eingang der Nachweiserklärungen unter Angabe des Eingangsdatums zu bestätigen (Eingangsbestätigung), sofern sie nicht bereits innerhalb dieser Frist die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung gemäß § 5 Abs. 1 bestätigt. 2Sie hat nach Eingang unverzüglich zu prüfen, ob die Nachweiserklärungen den Anforderungen entsprechen. 3Entsprechen die Nachweiserklärungen nicht den Anforderungen, so hat die für den Abfallentsorger zuständige Behörde den Abfallerzeuger und den Abfallentsorger unverzüglich aufzufordern, die Nachweiserklärungen innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen oder weitere für die Prüfung erforderliche Unterlagen vorzulegen. 4Kommt der Abfallerzeuger oder der Abfallentsorger der Aufforderung zur Ergänzung der Nachweiserklärungen oder zur Vorlage weiterer Unterlagen nach, so finden im Weiteren die Sätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.

§ 5 Bestätigung des Entsorgungsnachweises

 

(1) 1Die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde bestätigt innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der Nachweiserklärungen die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung, wenn

 

1.

die Abfälle in der vorgesehenen Entsorgungsanlage behandelt, stofflich oder energetisch verwertet, gelagert oder abgelagert werden,

 

2.

die Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Verwertung oder die Gemeinwohlverträglichkeit der Beseitigung der Abfälle gewährleistet ist und

 

3.

im Falle einer Lagerung der Abfälle die weitere Entsorgung durch entsprechende Entsorgungsnachweise bereits festgelegt ist.

2Der Lauf der Frist nach Satz 1 wird durch eine Aufforderung zur Ergänzung der Nachweiserklärungen oder...

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