(1) 1Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von POP-haltigen Abfällen haben sowohl der zuständigen Behörde gegenüber als auch untereinander die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle gemäß Satz 2 nachzuweisen. 2Der Nachweis wird geführt
Die Teile 2 und 4 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gelten mit Ausnahme von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Nachweisverordnung entsprechend.
(2) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht für die Entsorgung von POP-haltigen Abfällen, welche die Erzeuger oder Besitzer in eigenen Entsorgungsanlagen entsorgen, wenn diese Entsorgungsanlagen in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit den Anlagen oder Stellen stehen, in denen die zu entsorgenden Abfälle angefallen sind.
(3) 1Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht bis zum Abschluss der Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen oder von nach Gebrauch dieser Erzeugnisse verbleibenden POP-haltigen Abfällen nach § 2 Nummer 1, wenn die Erzeugnisse oder Abfälle einer gesetzlichen oder verordneten Rücknahme oder Rückgabe unterliegen. 2Eine Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle gilt spätestens mit der Annahme an einer Anlage zur weiteren Entsorgung, ausgenommen Anlagen zur Zwischenlagerung der Abfälle, als abgeschlossen, soweit kein früherer Zeitpunkt bestimmt ist. 3Im Fall einer freiwilligen Rücknahme gilt § 26a Absatz 1 bis 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes[1] [Vom 29.10.2020 bis 05.05.2022: § 26 Absatz 2 bis 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes; Bis 28.10.2020: § 26 Absatz 3 bis 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes] entsprechend.
(4) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht für die Überlassung von Altgeräten nach § 3 Nummer 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 11 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung an Einrichtungen zur Erfassung und Erstbehandlung.
(5) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 bleiben die Registerpflichten nach § 5 dieser Verordnung und nach § 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unberührt.
(6) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht für private Haushaltungen.
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