§§ 1 - 6 Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) Diese Verordnung gilt für

 

1.

die stoffliche Verwertung,

 

2.

die energetische Verwertung und

 

3.

die Beseitigung

von Altöl.

 

(2) Diese Verordnung gilt für

 

1.

Erzeuger, Besitzer, Sammler[1] [Bis 14.10.2020: Einsammler] und Beförderer von Altöl,

 

2.

Betreiber von Altölentsorgungsanlagen und[2] [Bis 14.10.2020: ,]

 

3.

öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.[3] [Bis 14.10.2020: , soweit sie Altöl entsorgen, und]

4.[4]

 

4.

Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, Pflichten zur Entsorgung von Altöl übertragen worden sind.

 

(3) Diese Verordnung gilt nicht für PCB/PCT-haltiges Altöl, das zugleich PCB nach § 1 Absatz[5] [Bis 14.10.2020: Abs.] 2 Nummer[6] [Bis 14.10.2020: Nr.] 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beseitigen ist.

[1] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung. Anzuwenden ab 15.10.2020.
[2] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung. Anzuwenden ab 15.10.2020.
[3] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung. Anzuwenden ab 15.10.2020.
[4] Nr. 4 aufgehoben durch Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung. Anzuwenden bis 14.10.2020.
[5] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung. Anzuwenden ab 15.10.2020.
[6] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung. Anzuwenden ab 15.10.2020.

§ 1a Definitionen

 

(1) Altöle im Sinne dieser Verordnung sind Öle, die als Abfall anfallen und die ganz oder teilweise aus Mineralöl, synthetischem oder biogenem Öl bestehen.

 

(2) Aufbereitung ist jedes Verfahren, bei dem Basisöle durch Raffinationsverfahren aus Altölen erzeugt werden und bei denen insbesondere die Abtrennung der Schadstoffe, der Oxidationsprodukte und der Zusätze in diesen Ölen erfolgt.

 

(3) Basisöle sind unlegierte Grundöle zur Herstellung der folgenden nach Sortengruppen spezifizierten Erzeugnisse:

Sortengruppe 01 Motorenöle
Sortengruppe 02 Getriebeöle
Sortengruppe 03 Hydrauliköle
Sortengruppe 04 Turbinenöle
Sortengruppe 05 Elektroisolieröle
Sortengruppe 06 Kompressorenöle
Sortengruppe 07 Maschinenöle
Sortengruppe 08 Andere Industrieöle, nicht für Schmierzwecke
Sortengruppe 09 Prozessöle
Sortengruppe 10 Metallbearbeitungsöle
Sortengruppe 11 Schmierfette.
 

(4) PCB im Sinne dieser Verordnung sind die in § 1 Absatz[1] [Bis 14.10.2020: Abs.] 2 Nummer[2] [Bis 14.10.2020: Nr.] 1 der PCB/PCT-Abfallverordnung bezeichneten Stoffe.

[1] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung. Anzuwenden ab 15.10.2020.
[2] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung. Anzuwenden ab 15.10.2020.

§ 2 Vorrang der Aufbereitung

 

(1) Der Aufbereitung von Altölen wird Vorrang vor sonstigen Entsorgungsverfahren eingeräumt, sofern keine technischen und wirtschaftlichen einschließlich organisatorischer Sachzwänge entgegenstehen.

 

(2)[1] 1Die stoffliche Verwertung von Altölen hat Vorrang vor der energetischen Verwertung und der Beseitigung, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. 2Im Rahmen der stofflichen Verwertung hat die Aufbereitung Vorrang vor alternativ in Frage kommenden Recyclingverfahren nach Maßgabe von § 6 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

Bis 14.10.2020:

(2) Altöle der Sammelkategorie 1 der Anlage 1 sind zur Aufbereitung geeignet.

[1] Abs. 2 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung. Anzuwenden ab 15.10.2020.

§ 3 Grenzwerte

1Altöle dürfen nicht stofflich verwertet werden, wenn sie mehr als 20 mg PCB/kg, ermittelt nach den in Anlage 2 Abschnitt 2 festgelegten Untersuchungsverfahren, oder mehr als 2 g Gesamthalogen/kg nach einem der in Anlage 2 Abschnitt 3 festgelegten Untersuchungsverfahren enthalten. 2Dies gilt nicht, wenn diese Schadstoffe durch stoffliche Verwertung zerstört werden oder zumindest die Konzentration dieser Schadstoffe in den Produkten der stofflichen Verwertung unterhalb der in Satz 1 genannten Grenzwerte liegt.

[1] § 3 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung. Anzuwenden ab 15.10.2020.

§ 4 Getrennte Entsorgung, Vermischungsverbote

 

(1) Es ist verboten, Altöle im Sinne des § 1a Absatz[1] [Bis 14.10.2020: Abs.] 1 mit anderen Abfällen zu vermischen.

 

(2) 1Öle auf der Basis von PCB, die insbesondere in Transformatoren, Kondensatoren und Hydraulikanlagen enthalten sein können, müssen von Besitzern, Sammlern[2] [Bis 14.10.2020: Einsammlern] und Beförderern getrennt gesammelt[3] [Bis 14.10.2020: getrennt von anderen Altölen gehalten, getrennt eingesammelt], getrennt befördert und getrennt ein...

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