Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau folgende Tätigkeiten und Arbeiten nicht ausüben lassen:

  • Tätigkeiten i. S. des § 11 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 MuSchG (belastende Arbeitsumgebung, körperliche Belastungen oder mechanische Einwirkungen);
  • Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann (§ 11 Abs. 6 MuSchG);
  • Fließarbeit (§ 11 Abs. 6 MuSchG);
  • getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo für die schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt (§ 11 Abs. 6 MuSchG);
  • Mehrarbeit;
  • Arbeit in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr; eine Beschäftigung bis 22 Uhr ist zulässig, sofern die Voraussetzungen des § 28 MuSchG (behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr) vorliegen; eine Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen bis 22 Uhr ist unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 MuSchG möglich;
  • Arbeit an Sonn- und Feiertagen, es sei denn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 MuSchG liegen vor; die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen ist unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 MuSchG möglich.

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