Werden unverantwortbare Gefährdungen i. S. der §§ 9, 11 oder 12 MuSchG festgestellt, hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit einer schwangeren oder stillenden Frau Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge zu treffen:

  1. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen für die schwangere oder stillende Frau durch Schutzmaßnahmen nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 MuSchG, d. h., Gefährdungen der Frau oder ihres Kindes sollen möglichst vermieden und unverantwortbare Gefährdungen ausgeschlossen werden.
  2. Sofern der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen nicht durch Umgestaltung der Arbeitsbedingungen ausschließen kann oder eine Umgestaltung wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar ist, hat der Arbeitgeber die Frau an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen, wenn er einen solchen zur Verfügung stellen kann und dieser Arbeitsplatz der schwangeren oder stillenden Frau zumutbar ist.
  3. Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen weder durch Schutzmaßnahmen (Nr. 1) noch durch Arbeitsplatzwechsel (Nr. 2) ausschließen, darf er die schwangere oder stillende Frau nicht weiter beschäftigen.

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