Begriff

Menschen gelten als behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Wenn der Grad der Behinderung 50 % überschreitet, wird von einer Schwerbehinderung besprochen. Etwa jeder zwölfte Bundesbürger ist als schwerbehindert eingestuft. Viele davon sind im erwerbsfähigen Alter. Ihre Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend ihren Neigungen und Fähigkeiten ist gleichermaßen dringendes Anliegen der Betroffenen und anerkanntes gesellschaftspolitisches Ziel.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Rechte behinderter Menschen sind im SGB IX geregelt. Grundlegende Aufgabe ist, dass behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen Leistungen erhalten, "um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken" (§ 1 SGB IX).

Das SGB IX umfasst sämtliche Lebensbereiche behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen und regelt u. a.:

  • Definitionen und Ziele bei der Integration behinderter Menschen,
  • Prävention und Rehabilitation,
  • Organisation und Umfang von Leistungen für Prävention, Rehabilitation und Teilhabe.

Für die Beschäftigung behinderter Menschen in der Arbeitswelt ist v. a. Teil 3 des SGB IX relevant.

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