7.1

Lagern von nichtbrennbaren Flüssigkeiten und von festen brennbaren Stoffen

 

7.1.1

Für nichtbrennbare Flüssigkeiten in brennbaren Behältern ist für die Flüssigkeit kein zusätzliches Volumen für die Löschwasser-Rückhaltung erforderlich, wenn ein Auffangraum für die Flüssigkeit vorhanden ist

 

7.1.2

Für brennbare pastöse Stoffe, die unter erhöhter Temperatur gelagert werden (z. B. Paraffin), und für feste brennbare Stoffe (z. B. organische Stäube) ist im Einzelfall zu entscheiden, ob bzw. welches Volumen zur Löschwasser-Rückhaltung erforderlich ist

 

7.2

Lagern von brennbaren Flüssigkeiten

 

7.2.1

Einrichtungen zur Löschwasser-Rückhaltung sind nicht erforderlich

  • für Behälter, die vollständig im Erdreich eingebettet sind,
  • für doppelwandige Behälter aus Stahl mit einem Rauminhalt bis 100 m³, die mit einem zugelassenen Leckanzeigegerät ausgerüstet sind.
 

7.2.2

1Sofern Auffangräume für brennbare Flüssigkeiten erforderlich sind (nach VbF, VAwS, Prüfbescheid) und diese auch als Löschwasser-Rückhalteanlagen mitbenutzt werden sollen, muß neben dem Fassungsvermögen der Auffangräume für Produktaustritt ein ausreichender zusätzlicher Freiraum zur Aufnahme des Löschwassers sowie des Löschschaumes gegeben sein.

2Dieser zusätzliche Freiraum gilt als ausreichend, wenn

  • bei Verwendung von Schwerschaum nach DIN 14493 Teil 2 die Höhe eines Auffangraumes den Wert um 30 cm übersteigt, wie er nach TRbF 110 Nr. 7.4 und TRbF 210 Nr. 3.5 zu bemessen ist, oder
  • über eine Beschränkung des Füllungsgrades im Behälter oder über eine Messung und Begrenzung des Füllungsgrades mit Alarmauslösung sichergestellt wird, daß ein ausreichender Freiraum - wie vor - bereitgehalten wird, oder
  • rechnerisch nachgewiesen wird, daß das Fassungsvermögen ausreicht. 2Hierzu dient die in Abschnitt 7.2.3 angegebene Formel, in die die Bewertungsfaktoren eingehen.
 

7.2.3

1Der rechnerische Nachweis des erforderlichen Gesamt-Fassungsvermögens VG von Auffangräumen unter Berücksichtigung der Übernahme der Funktion von Löschwasser-Rückhalteanlagen berechnet sich nach der Gleichung:

VG = VP + WL + WB + VSch - P - E

2Darin bedeuten:

VG= Gesamt-Fassungsvermögen
VP= Fassungsvermögen für die brennbaren Flüssigkeiten in m³ gemäß TRbF 110 Nr. 7.4 und TRbF 210 Nr. 3.5,
WL= Wassermenge aus dem Löschmittel in m³ (Schaum nach DIN 14493 Teil 2), multipliziert mit den Bewertungsfaktoren FG, FL und FF (s. Abschn. 7.2.4),
WB= Wassermenge in m³ von der Berieselung (Kühlung) (nach DIN 14495), soweit es mit dem Löschwasser WL vermischt wird, multipliziert mit den Bewertungsfaktoren FG, FL und FF (s. Abschn. 7.2.4),
VSch= Löschschaumvolumen in m³ bei einem angenommenen 50 %igen Zerfall des Schaumes nach DIN 14493 Teil 2,
P= in benachbarte Auffangräume oder in andere Behälter abgeführte brennbare Flüssigkeiten in m³,
E= in andere Löschwasser-Rückhalteanlagen abgeleitetes Löschwasser bzw. Wasser aus dem Löschschaum oder getrennt vom Lagergut abgeleitetes, nicht verunreinigtes Löschwasser in m³ (z. B. über eine Einrichtung nach TRbF 110 Nr. 7.59).
 

7.2.4

Die Bewertungsfaktoren FG, FL und FF nach Abschnitt 7.2.3 bestimmen sich wie folgt:

Bewertungsfaktor FG für die Größe der Auffangräume
Fläche in m² Bewertungsfaktor
G 1 = bis 100 FG1 = 0,8
G 2 = über 100 bis 1 000 FG2 = 0,9
G 3 = über 1 000 bis 2 000 FG3 = 1,0
G 4 = über 2 000 bis 5 000 FG4 = 1,05
G 5 = über 5 000 FG5 = 1,1

Die Fläche G ist die größte freie Fläche des Auffangraumes (Fläche des Auffangraumes abzüglich der Fläche des bzw. der in ihm aufgestellten Behälter).

Bei der Unterteilung eines Auffangraumes durch Zwischenwälle oder Wände gelten die Faktoren FG entsprechend den Teilflächen.
Bewertungsfaktor FL für Löschart/Feuerlöschanlagen
Löschart/Feuerlöschanlage Bewertungsfaktor
L 1 = mobile Brandbekämpfung FL1 = 1,1
L 2 = mobile Brandbekämpfung mit automatischer Brandmeldung FL2 = 1,05
L 3 = halbstationäre nichtautomatische Feuerlöschanlage FL3 = 1,05
L 4 = stationäre nichtautomatische Feuerlöschanlage FL4 = 1,0
L 5 = halbstationäre nichtautomatische Feuerlöschanlage mit automatischer Brandmeldung FL5 = 0,95
L 6 = stationäre nichtautomatische Feuerlöschanlage mit automatischer Brandmeldung FL6 = 0,9
L 7 = stationäre automatische Feuerlöschanlage einschließlich automatischer Brandmeldung FL7 = 0,8
Bewertungsfaktor FP für Brandbekämpfung durch die Feuerwehr
Brandbekämpfung durch die Feuerwehr Bewertungsfaktor
F 1 = öffentliche Feuerwehr FF1 = 1,1
F 2 = Werkfeuerwehr FF2 = 1,0
 

7.2.5

1Wenn im Brandfall Lagergut aus dem Lagerbehälter z. B. in andere Behälter abgeführt werden kann, kann das Volumen der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten um das Volumen P, das während der Dauer des Brandes bzw. der Brandbekämpfung abgeführt werden kann, geringer angesetzt werden. 2Hierfür ist ein Nachweis zu führen. 3Die Verringerung des erforderlichen Fassungsvermögens für die brennbaren Flüssigkeiten schafft Raum für das zurückzuhaltende Löschwasser.

4In der Regel ist mit einer Brandbekämpfungszeit von 30 Minuten zu rechnen. 5Bei einem Nachweis im Einzelfall k...

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