7.1 |
Lagern von nichtbrennbaren Flüssigkeiten und von festen brennbaren Stoffen |
7.1.1 |
Für nichtbrennbare Flüssigkeiten in brennbaren Behältern ist für die Flüssigkeit kein zusätzliches Volumen für die Löschwasser-Rückhaltung erforderlich, wenn ein Auffangraum für die Flüssigkeit vorhanden ist |
7.1.2 |
Für brennbare pastöse Stoffe, die unter erhöhter Temperatur gelagert werden (z. B. Paraffin), und für feste brennbare Stoffe (z. B. organische Stäube) ist im Einzelfall zu entscheiden, ob bzw. welches Volumen zur Löschwasser-Rückhaltung erforderlich ist |
7.2 |
Lagern von brennbaren Flüssigkeiten |
7.2.1 |
Einrichtungen zur Löschwasser-Rückhaltung sind nicht erforderlich
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7.2.2 |
1Sofern Auffangräume für brennbare Flüssigkeiten erforderlich sind (nach VbF, VAwS, Prüfbescheid) und diese auch als Löschwasser-Rückhalteanlagen mitbenutzt werden sollen, muß neben dem Fassungsvermögen der Auffangräume für Produktaustritt ein ausreichender zusätzlicher Freiraum zur Aufnahme des Löschwassers sowie des Löschschaumes gegeben sein. 2Dieser zusätzliche Freiraum gilt als ausreichend, wenn
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7.2.3 |
1Der rechnerische Nachweis des erforderlichen Gesamt-Fassungsvermögens VG von Auffangräumen unter Berücksichtigung der Übernahme der Funktion von Löschwasser-Rückhalteanlagen berechnet sich nach der Gleichung: VG = VP + WL + WB + VSch - P - E 2Darin bedeuten:
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7.2.4 |
Die Bewertungsfaktoren FG, FL und FF nach Abschnitt 7.2.3 bestimmen sich wie folgt:
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7.2.5 |
1Wenn im Brandfall Lagergut aus dem Lagerbehälter z. B. in andere Behälter abgeführt werden kann, kann das Volumen der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten um das Volumen P, das während der Dauer des Brandes bzw. der Brandbekämpfung abgeführt werden kann, geringer angesetzt werden. 2Hierfür ist ein Nachweis zu führen. 3Die Verringerung des erforderlichen Fassungsvermögens für die brennbaren Flüssigkeiten schafft Raum für das zurückzuhaltende Löschwasser. 4In der Regel ist mit einer Brandbekämpfungszeit von 30 Minuten zu rechnen. 5Bei einem Nachweis im Einzelfall k... |
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