5.1

Allgemeine Anforderungen

 

5.1.1

In mehrgeschossigen Gebäuden ist in der Sicherheitskategorie K 1, mit Ausnahme des Erdgeschosses, ein Lagern wassergefährdender Stoffe nicht zulässig.

 

5.1.2

Lager der Sicherheitskategorien K 2 und K 3 sind mit automatischen Brandmeldeanlagen auszurüsten.

 

5.2

Wände und Decken

Die Lagerabschnitte sind gegenüber anderen Lagerabschnitten, anderen Räumen oder Gebäuden durch Wände und Decken in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) abzutrennen; bei Lagerabschnitten mit einer Fläche von mehr als 1 600 m² erfolgt diese Abtrennung durch Decken in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) und durch Brandwände.

 

5.3

Lagern, Lagermenge, Lagerabschnitt und Löschwasser-Rückhalteanlagen

 

5.3.1

Beim Lagern von Stoffen

  • in Blocklagern mit Lagerguthöhen bis zu 4 m,
  • in Blocklagern mit Lagerguthöhen bis zu 5 m bei Vorhandensein einer automatischen Feuerlöschanlage,
  • in Regallagern mit Lagerguthöhen bis zu 5 m,
  • in Block- und Regallagern mit Lagerguthöhen bis zu 6 m, wenn jede Lagerguteinheit von mindestens einer Seite für den Löschangriff der Feuerwehr zugänglich ist und eine Lagerguttiefe von 1,5 m je Lagerguteinheit nicht überschritten wird,
  • in Regallagern mit Lagerguthöhen bis zu 40 m bei Vorhandensein einer automatischen Feuerlöschanlage

bestimmen sich für erdgeschossig angeordnete, eingeschossige Lagerabschnitte die zulässige Lagermenge und die zulässige Fläche des Lagerabschnitts nach Tabelle 1.

 

5.3.2

Für nicht erdgeschossig angeordnete oder für mehrgeschossige Lagerabschnitte ergibt sich in den Sicherheitskategorien K 2, K 3 und K 4 die zulässige Lagermenge und die zulässige Fläche des Lagerabschnitts durch Multiplikation der Werte der Tabelle 1 mit folgenden Abminderungsfaktoren:

  • in Gebäuden mit zwei Geschossen: 0,7
  • in Gebäuden mit drei Geschossen: 0,6
  • in Gebäuden mit mehr als drei Geschossen: 0,5
 

5.3.3

1Beim Lagern von brennbaren Flüssigkeiten, die der VbF unterliegen, bestimmen sich die zulässige Lagermenge und die zulässige Lagerfläche des Lagerabschnitts nach den Regelungen der VbF und den TRbF. 2Die Bemessung der erforderlichen Löschwasser-Rückhalteanlagen für diese Lager bestimmt sich nach Tabelle 2.

 

5.3.4

Die Bemessung der erforderlichen Löschwasser-Rückhalteanlagen für Lagerguthöhen bis 12 m bestimmt sich nach Tabelle 2, für Lagerguthöhen über 12 m nach Tabelle 3.

 

5.3.5

1Die Richtlinie berücksichtigt für das Lagern von Stoffen, außer in den Fällen des Abschnitts 7.2, nicht die Anordnung von nichtautomatischen Feuerlöschanlagen. 2Inwieweit die Anordnung derartiger Anlagen bei der Beurteilung der zulässigen Lagerguthöhe, der zulässigen Lagerfläche, der zulässigen Lagermenge und des erforderlichen Volumens der Löschwasser-Rückhalteanlage begünstigend berücksichtigt werden kann, muß die Genehmigungsbehörde mit der zuständigen Brandschutzdienststelle im Einzelfall entscheiden.

 

5.3.6

Wird bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten Schaum als Löschmittel erforderlich, kann Abschnitt 7.2.2 sinngemäß abgewendet werden.

Tabelle 1

Zulässige Lagermenge und zulässige Fläche von Lagerabschnitten

Sicherheitskategorie Zulässige Lagermenge sowie zulässige Fläche des Lagerabschnitts bei Lagerdichten von 0,7 bis 1,2 t/m² für

WGK 1

in t bzw. m²

WGK 2

in t bzw. m²

WGK 3

in t bzw. m²
1 2 3 4
K 1 200 50 50
K 2 800 400 200
K 3 1 200 800 600

K 3

(2 Staffeln)
1 600 1 000 800
K 3 (Zug) 2 000 1 200 1 000
K 4 4 000 3 000 2 400
Bei einer Lagerdichte unter 0,7 t/m² sind die angegebenen Werte für die Fläche mit dem Faktor 1,3 zu multiplizieren; bei einer Lagerdichte von mehr als 1,2 t/m² sind die angegebenen Werte für die Fläche mit dem Faktor 0,5 zu multiplizieren.

Tabelle 2

Ermittlung des Volumens der Löschwasser-Rückhalteanlage bei Lagerguthöhen bis zu 12 m

Fläche des Lagerabschnitts

in m²
Erforderliches Volumen der Löschwasser-Rückhalteanlage für WGK 1 in den Sicherheitskategorien

K 1/K 2

in m³

K 3/K 4

in m³
1 2 3
25 6 6
50 12 12
75 18 18
100 25 25
150 45 40
200 70 55
250 100 70
300 135 90
400 200 125
500 250 150
600 300 150
700 350 150
800 400 150
900 450 150
≥1 000 500 150

Beim Lagern von Stoffen der WGK 2 sind die angegebenen Werte für das Volumen mit dem Faktor 1,5 zu multiplizieren, beim Lagern von Stoffen der WGK 3 mit dem Faktor 2.

Ergeben sich aus der tatsächlichen Fläche des Lagerabschnitts Zwischenwerte, so darf bei der Ermittlung des Volumens der Löschwasser-Rückhalteanlage interpoliert werden. Dies gilt auch, wenn die Fläche des Lagerabschnitts weniger als 25 m² beträgt.

Tabelle 3

Ermittlung des Volumens der Löschwasser-Rückhalteanlage bei Lagerguthöhen von mehr als 12 m

Lagerguthöhe

in m

Erforderliches Volumen der Löschwasser-Rückhalteanlage für WGK 1

in m³
12 < h &le; 18 175
18 < h &le;24 225
24 < h &le; 32 275
32 < h &le; 40 325
Beim Lagern von Stoffen der WGK 2 sind die angegebenen Werte für das Volumen mit dem Faktor 1,5 zu multiplizieren, beim Lagern von Stoffen der WGK 3 mit dem Faktor 2.

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