4.1

Grundanforderungen

 

4.1.1

1Bei Lagerabschnitten mit einer zulässigen Lagermenge von nicht mehr als 200 t von Stoffen der Wassergefährdungsklasse WGK 1 ist eine Rückhaltung von Löschwasser nicht erforderlich, wenn die übrigen Anforderungen dieser Richtlinie eingehalten werden.

2Satz 1 gilt auch für Lagerabschnitte, in denen neben Stoffen der Wassergefährdungsklasse WGK 1 auch Stoffe der Wassergefährdungsklasse WGK 2 mit einem Anteil von nicht mehr als 5 % gelagert werden. 3Für die Feststellung der zulässigen Gesamtlagermenge ist dann Abschnitt 2.1, zweiter Absatz, sinngemäß anzuwenden.

 

4.1.2

Lager im Freien mit einer Größe von mehr als 1 600 m² sollen eine Feuerwehr-Umfahrt haben.

 

4.1.3

Offene Löschwasser-Rückhalteanlagen müssen für die Einsatzkräfte der Feuerwehr erreichbar sein.

 

4.2

Löschwasser-Rückhalteanlagen

 

4.2.1

Zur Aufnahme des verunreinigten Löschwassers ist eine ausreichend bemessene Löschwasser- Rückhalteanlage anzuordnen.[1]

 

4.2.2

1Soweit mehreren Lagerabschnitten eine gemeinsame Löschwasser-Rückhaltung zugeordnet wird, richtet sich deren Volumen nach dem größten sich aus den Berechnungen für die einzelnen Lagerabschnitte ergebenden Rückhaltevolumen. 2Sofern Auffangräume für Stoffe auf Grund von Rechtsvorschriften (nach VbF oder VAwS) als Löschwasser-Rückhalteanlagen mitbenutzt werden können, so müssen deren erforderliche Volumina zu dem Löschwasser-Rückhaltevolumen hinzugerechnet werden.

 

4.2.3

Löschwasser-Rückhalteanlagen sind so anzuordnen oder einzurichten, daß eine Überfüllung rechtzeitig erkannt werden kann.

 

4.2.4

1Boden und Wände von Löschwasser-Rückhalteanlagen müssen bis zum Zeitpunkt der Entsorgung ausreichend dicht sein. 2Dieses gilt als erfüllt z. B. bei der Verwendung von Stahl oder von wasserundurchlässigem Beton nach DIN 1045 mit einer Dicke von 20 cm.

 

4.2.5

Es ist dafür Sorge zu tragen, daß verunreinigtes Löschwasser, welches abgeleitet wird, nicht zur Brandausbreitung beitragen kann.

 

4.2.6

Wird die Verbindung eines Lagerabschnitts zu einer Löschwasser-Rückhalteanlage außerhalb des Gebäudes offen hergestellt, so dürfen die Löschmaßnahmen der Feuerwehr dadurch nicht beeinträchtigt werden.

 

4.3

Lagern von Stoffen unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen

1Beim Lagern von Stoffen unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen bestimmt sich die zulässige Lagermenge, die zulässige Fläche des Lagerabschnitts sowie das Volumen der erforderlichen Löschwasser-Rückhalteanlage nach der jeweils höchsten Wassergefährdungsklasse der Stoffe. 2Ein Anteil

  • von weniger als 1 % von Stoffen der Wassergefährdungsklasse WGK 3 in Lagern für Stoffe der Wassergefährdungsklasse WGK 2 und
  • von weniger als 5 % von Stoffen der Wassergefährdungsklasse WGK 2 in Lagern für Stoffe der Wassergefährdungsklasse WGK 1

bleibt hierbei unberücksichtigt; Abschnitt 2.1 (Geltungsbereich) bleibt unberührt

[1] Hinweis: Auf die Empfehlungen des Deutschen Ausschusses für brennbare Flüssigkeiten (DAbF) "Sicherheitstechnische Anforderungen an ortsfeste Löschwasser-Rückhalte-Einrichtungen in Lägern für brennbare Flüssigkeiten" (veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt) wird hingewiesen.

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