(1) 1Der Pflichtige nach § 23 Absatz 1 hat auf Anordnung[1] die Anlage anzupassen, wenn sie nicht den Anforderungen nach § 36 Absatz 1[2] Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht. 2Soweit die Anpassung wegen Veränderungen des Abflusses des Gewässers erforderlich ist, die auf Einwirkungen eines oder mehrerer Dritter (Verursacher) zurückzuführen sind, kann der Pflichtige nach Satz 1 vom jeweiligen Verursacher die Erstattung der Kosten verlangen, soweit die Arbeiten erforderlich waren und der Aufwand das gesetzliche Maß nicht überschreitet[3]. 3Satz 2 gilt nicht, wenn die verursachenden Maßnahmen der ordnungsgemäßen Erfüllung gesetzlicher Pflichten dienen. 4§ 23 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

 

(2) 1Wenn eine Maßnahme nach Absatz 1 nicht ausreicht, um schädliche Gewässerveränderungen durch die Anlage zu verhindern, kann die zuständige Behörde die Zulassung widerrufen. [4] [Bis 17.05.2021: Der Pflichtige nach § 23 Absatz 1 hat die Anlage anzupassen, wenn sie nicht den Anforderungen nach § 36 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht. ] 2Soweit die Anpassung wegen Veränderungen des Abflusses des Gewässers erforderlich ist, die auf Einwirkungen eines oder mehrerer Dritter (Verursacher) zurückzuführen sind, kann der Pflichtige nach Satz 1 vom jeweiligen Verursacher die Erstattung der Kosten verlangen. 3Satz 2 gilt nicht, wenn die verursachenden Maßnahmen der ordnungsgemäßen Erfüllung gesetzlicher Pflichten dienen. 4§ 23 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

 

(3) 1Wenn eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 wegen Veränderungen des Gewässers, die zumindest[5] auch auf Einwirkungen eines oder mehrerer Dritter (Verursacher) zurückzuführen sind, erforderlich ist oder eine Anlage im Eigentum [Bis 17.05.2021: oder Erbbraurecht] [6] mehrerer steht, kann die zuständige Behörde den Unterhaltungspflichtigen für das Gewässer verpflichten, die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 durchzuführen. 2Die Pflichtigen nach § 23 Absatz 1 haben die Maßnahme zu dulden. 3Die Pflichtigen nach § 23 Absatz 1 sowie Verursacher nach Absatz 1 Satz 2 haben dem Gewässerunterhaltungspflichtigen die Kosten der Anpassung im Verhältnis ihres Anteils zu erstatten. 4§ 23 Absatz 2 Satz 2 bis 7[7] [Bis 17.05.2021: 4] gilt entsprechend.

 

(4)[8] Ein Vorgehen nach dem Ordnungsbehördengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden ab 18.05.2021.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden ab 18.05.2021.
[3] Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden ab 18.05.2021.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden ab 18.05.2021.
[5] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden ab 18.05.2021.
[6] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden bis 17.05.2021.
[7] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden ab 18.05.2021.
[8] Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden ab 18.05.2021.

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