(1) Die Unterhaltung einer Anlage nach § 36 Absatz 1[1] Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes obliegt dem Eigentümer und dem Besitzer der Anlage.

 

(2)[2] 1Ist der Pflichtige nach Absatz 1 nicht feststellbar oder steht eine Anlage im Eigentum mehrerer, kann die zuständige Behörde den Gewässerunterhaltungspflichtigen verpflichten, die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. 2Der Pflichtige nach Absatz 1 hat die Maßnahme zu dulden und dem Gewässerunterhaltungspflichtigen den Aufwand zu erstatten. 3Im Streitfall setzt die zuständige Behörde den Aufwand nach Anhörung der Beteiligten fest. 4Die zuständige Behörde erstattet dem Gewässerunterhaltungspflichtigen auf Antrag seinen Aufwand,

 

1.

wenn er im Wege der Vollstreckung nicht sogleich vollständig beigetrieben werden kann, es sei denn, dem Unterhaltungspflichtigen ist zumutbar, die Kosten bis zum voraussichtlichen Ende der Vollstreckung zu tragen, oder

 

2.

soweit der Aufwand im Wege der Vollstreckung nicht beigetrieben werden kann.

5Der Anspruch auf Erstattung der Kosten nach Satz 2 geht dann auf die zuständige Behörde über. 6Entsprechendes gilt, wenn der Pflichtige nach Absatz 1 nicht feststellbar ist. 7Der Gewässerunterhaltungspflichtige kann von dem Pflichtigen nach Absatz 1 und im Fall von Satz 4 Nummer 1 der zuständigen Behörde angemessene Vorschüsse verlangen. 8Satz 3 gilt entsprechend.

Bis 17.05.2021:

(2) 1Ist der Pflichtige nach Absatz 1 nicht feststellbar oder steht eine Anlage im Eigentum mehrerer, kann die zuständige Behörde den Gewässerunterhaltungspflichtigen verpflichten, die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. 2Der Pflichtige nach Absatz 1 hat die Maßnahme zu dulden und dem Gewässerunterhaltungspflichtigen den Aufwand zu erstatten; der Gewässerunterhaltungspflichtige kann angemessene Vorschüsse verlangen. 3Im Streitfall setzt die zuständige Behörde den zu erstattenden Betrag nach Anhörung der Beteiligten fest. 4Die zuständige Behörde erstattet dem Gewässerunterhaltungspflichtigen seinen nach Satz 3 festgesetzten Aufwand, soweit dieser im Wege der Vollstreckung nicht beigetrieben werden kann. 5Entsprechendes gilt, soweit eine Festsetzung nach Satz 3 nicht möglich ist, da der Pflichtige nach Absatz 1 nicht feststellbar ist.

 

(3) 1Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht, dass die Anlage nicht den Anforderungen nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht, kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Pflichtige nach Absatz 1 nachweist, dass die Anlage den Anforderungen entspricht, insbesondere ihre Standsicherheit und Abflussleistung. [3] [Bis 17.05.2021: Liegen der zuständigen Behörde hinreichende Anhaltspunkte vor, dass die Anlage nicht Anforderungen nach § 36 Wasserhaushaltsgesetz entspricht, kann sie anordnen, dass der Pflichtige nach Absatz 1 nachweist, dass die Anlage den Anforderungen entspricht, insbesondere ihre Standsicherheit und Abflussleistung. ] 2Absatz 2 gilt entsprechend.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden ab 18.05.2021.
[2] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden ab 18.05.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden ab 18.05.2021.

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