(1) Die Rechtsverhältnisse im Gemeinschaftswald sind durch eine Satzung zu regeln.

 

(2) 1Nicht rechtsfähige Gemeinschaften im Sinne von § 56 Abs. 1 können sich eine Verfassung geben, die den Vorschriften des § 18 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes entspricht. 2In diesem Fall kann ihnen auf Antrag die Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches durch die höhere Forstbehörde verliehen werden. 3Die Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches darf nur verliehen werden, wenn eine andere Rechtsform, insbesondere die Rechtsform eines nichtwirtschaftlichen Vereins, einer Genossenschaft oder einer Kapitalgesellschaft, unzumutbar ist und gewährleistet ist, daß der wirtschaftliche Verein nach Umfang und Organisation seine Aufgaben zweckmäßig wahrnehmen kann.

 

(3) Die höhere Forstbehörde ist in den Fällen des Absatzes 2 auch für die Genehmigung von Satzungsänderungen und die Entziehung der Rechtsfähigkeit zuständig.

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