(1) Wald von Realgemeinden, Realgenossenschaften oder anderen deutschrechtlichen Gemeinschaften, an dem das Eigentum mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gemeinschaftswald), ist unabhängig von der Rechtsform und Entstehung der Gemeinschaften Privatwald im Sinne dieses Gesetzes.

 

(2) 1Die Realteilung eines Gemeinschaftswaldes ist nicht zulässig. 2Im Falle der Auflösung hat unbeschadet der Vorschriften des Grundstückverkehrsgesetzes die Gemeinde ein Vorkaufsrecht, soweit nicht ein Anteilsberechtigter die anderen Anteile geschlossen erwirbt. 3§ 25 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

 

(3) 1Die Teilung der Anteile eines Gemeinschaftswaldes bedarf der Genehmigung der höheren Forstbehörde. 2Die Genehmigung ist zu versagen, wenn dadurch die bisherigen Funktionen des Waldes für die Allgemeinheit oder Zweck, Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes gefährdet werden.

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