(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen jährlich für das abgelaufene Jahr Bilanzen über die Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings, der sonstigen Verwertung und der Beseitigung der ihnen überlassenen Abfälle unter Angabe von deren Art, Menge und Verbleib. 2In die Abfallbilanz ist ein Vergleich mit den Festlegungen des Abfallwirtschaftskonzepts und mit den Bilanzen mindestens der drei Vorjahre aufzunehmen. 3Die Abfallbilanz ist in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

 

(2) 1Die Abfallbilanzen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind der zuständigen Behörde und dem Landesamt für Umwelt zum 1. April jeden Jahres vorzulegen, sofern nichts anderes gesetzlich bestimmt ist. 2Das Landesamt für Umwelt erstellt auf der Grundlage der Bilanzen eine landesweite Abfallbilanz; diese kann weitere Angaben enthalten. 3§ 6 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

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