(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.

 

(2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.

 

(3) 1Menschen mit Hörbehinderungen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, mit öffentlichen Stellen im Sinne von § 2 in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. 2Die öffentlichen Stellen haben die dafür erforderlichen Aufwendungen zu erstatten.

 

(4) 1Die Erstattung der erforderlichen Aufwendungen für die Dolmetscherdienste erfolgt in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. 2Für den Einsatz sonstiger Kommunikationshilfen werden die angemessenen Kosten erstattet.

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