(1) 1Öffentliche Stellen im Sinne von § 2 gestalten ihre Internet- und Intranetseiten (Webseiten), ihre mobilen Anwendungen sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden (mediale Angebote) barrierefrei, sodass sie von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. 2Dies erfordert, dass sie zugänglich, wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind. 3Die Anforderungen zur barrierefreien Gestaltung bestimmen sich nach Maßgabe der § 3 Absatz 1 bis 4 und § 4 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

 

(2) 1Öffentliche Stellen im Sinne von § 2 können im Einzelfall von einer Gestaltung nach Absatz 1 nur dann absehen, soweit diese zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde. 2Für das Vorliegen einer unverhältnismäßigen Belastung im Einzelfall sind insbesondere zu berücksichtigen

 

1.

die Größe, die Ressourcen und die Art der betreffenden öffentlichen Stelle,

 

2.

die geschätzten Kosten und Vorteile für die betreffende öffentliche Stelle im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen mit Behinderungen, wobei die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer der betreffenden Webseite beziehungsweise der betreffenden mobilen Anwendung zu berücksichtigen sind.

3Mangelnde Aufgabenpriorität, Zeit oder Kenntnis von den in Absatz 1 genannten Anforderungen begründen keine unverhältnismäßige Belastung nach Satz 1. 4Die Gestaltung nach Absatz 1 ist schnellstmöglich nachzuholen.

 

(3) 1Öffentliche Stellen im Sinne von § 2 stellen eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Webseiten und mobilen Anwendungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 bereit. 2Die Erklärung zur Barrierefreiheit enthält insbesondere

 

1.

für den Fall, dass ausnahmsweise keine vollständige barrierefreie Gestaltung der Webseite oder mobilen Anwendung erfolgt ist, die Benennung der Teile des Inhalts, die nicht vollständig barrierefrei gestaltet sind und die Gründe für die nicht barrierefreie Gestaltung sowie einen Hinweis auf gegebenenfalls barrierefrei gestaltete Alternativen,

 

2.

eine Rückmeldefunktion, die es den Nutzenden ermöglicht, der betreffenden öffentlichen Stelle jegliche Mängel bei der Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 mitzuteilen und

 

3.

einen Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nach § 10b, der die Möglichkeit, ein solches Schlichtungsverfahren durchzuführen, erläutert und eine Verlinkung der Webseite der Schlichtungsstelle beinhaltet.

3Das Sozialministerium und das Innenministerium werden ermächtigt, die Einzelheiten zur Erklärung zur Barrierefreiheit und zur Rückmeldefunktion durch eine gemeinsame Rechtsverordnung zu regeln.

 

(4) 1Bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg wird eine Überwachungsstelle des Landes für mediale Barrierefreiheit eingerichtet. 2Die Überwachungsstelle hat

 

1.

in regelmäßigen Abständen zu prüfen und zu überwachen, ob und inwieweit Webseiten und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen im Sinne von § 2 die Anforderungen nach Absatz 1 bis 3 erfüllen,

 

2.

die öffentlichen Stellen im Sinne von § 2 über Mängel, die die Überwachungsstelle im Rahmen ihrer Tätigkeit festgestellt hat, innerhalb einer angemessenen Frist zu informieren,

 

3.

Hinweise und Anregungen zur Behebung der Mängel nach Nummer 2 und für eine Verbesserung der Barrierefreiheit der geprüften Webseite oder mobilen Anwendung zu übermitteln, wobei sie eine angemessene Frist zur Beseitigung der festgestellten Mängel setzen kann,

 

4.

die öffentlichen Stellen im Sinne von § 2 anlässlich der jeweiligen Prüfergebnisse zu beraten,

 

5.

die Webseite oder mobile Anwendung einer öffentlichen Stelle im Sinne von § 2 bei Bedarf ab einem Zeitraum von sechs Monaten nach Übersendung des Prüfergebnisses oder einer Beratung einer Nachprüfung zu unterziehen,

 

6.

in regelmäßigen Abständen die Ergebnisse in einem Bericht an das Land festzuhalten und

 

7.

mit der Überwachungsstelle des Bundes und den Überwachungsstellen der Länder zusammenzuarbeiten.

3Die Überwachungsstelle untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Sozialministeriums. 4Das Sozialministerium und das Innenministerium werden ermächtigt, die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens und der Berichterstattung durch eine gemeinsame Rechtsverordnung zu regeln.

 

(5) 1Öffentliche Stellen im Sinne von § 2 sind verpflichtet, die Überwachungsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. 2Dies umfasst insbesondere, der Überwachungsstelle auf Ersuchen Auskünfte zu erteilen und soweit erforderlich Akteneinsicht zu gewähren, sofern andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

[1] § 10 geändert durch Gesetz zur Änderung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 29.07.2023.

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