Ortsbewegliche Behälter müssen grundsätzlich entsprechend den allgemeinen Vorgaben für die innerbetriebliche Kennzeichnung (Abschn. 4.3 TRGS 201) gekennzeichnet werden. Ortsbewegliche Behälter sind

  • alle Arten von Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC),
  • Behälter zur Zwischenlagerung,
  • Behältnisse zur Probenahme oder zur Vermeidung von Tropfverlusten oder Gefäße für Rückstellmuster,
  • Tanks auf Fahrzeugen, Aufsetztanks sowie Tankcontainer oder ortsbewegliche Tanks,
  • Druckgefäße wie Gasflaschen und -kartuschen, Großflaschen, Druckfässer, verschlossene Kryo-Behälter und Flaschenbündel sowie
  • Standgefäße in Laboratorien, Apotheken und wissenschaftlichen Instituten.
 
Praxis-Tipp

Gefahrgutrechtliche Kennzeichnung

Ist auf Transportbehältern, etwa Tanks auf Fahrzeugen, eine Kennzeichnung nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften über die Beförderung der enthaltenen gefährlichen Güter angebracht, so reicht diese Kennzeichnung aus. Gesundheitsgefahren, die nicht durch Gefahrenzettel erfasst sind, müssen jedoch zusätzlich angegeben werden, wenn diese Eigenschaften als Hauptgefahren identifiziert wurden.

Dies dürfte v. a. bei chronisch-toxischen Gefahren wie etwa CMR-Gefahren (krebserzeugend, keimzellmutagen, fortpflanzungsgefährdend) oder bei sensibilisierenden Eigenschaften eine Rolle spielen, die im Transportrecht keine oder nur eine untergeordnete Rolle spielen.

Werden Versandstücke zum Transport gelagert oder bereitgestellt, genügt auf der äußeren Verpackung die Kennzeichnung nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter. Dies gilt auch, wenn die Tanks selbst Bestandteile von Fahrzeugen sind und für Behälter, die während des Transports mit dem Fahrzeug fest verbunden sind.

Befinden sich Stoffe oder Gemische in ortsbeweglichen Behältern im Arbeitsgang, so kann auf eine Kennzeichnung verzichtet werden, wenn eine solche technisch oder aus anderen Gründen nicht möglich ist. Dies kann etwa der Fall sein bei

  • kurzzeitigem Gebrauch,
  • häufig wechselndem Inhalt oder
  • fehlender Zugangsmöglichkeit.

In diesem Fall müssen die enthaltenen Stoffe oder Gemische, die von ihnen ausgehenden Gefahren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen anhand betrieblicher Unterlagen für die Beschäftigten zweifelsfrei identifizierbar und bekannt sein. Dies erfolgt i. d. R. durch Betriebsanweisungen und Unterweisung.

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