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1. Was ist bei Instandhaltung zu beachten?
a) Arbeiten nur an stillgesetzten Maschinen durchführen.
b) Einrichtungen zum vollständigen Trennen der Energiequelle ausschalten und die Wartungsarbeiten mit Sicherheitskennzeichen "Nicht schalten" anzeigen.
c) Den Bereich um die Arbeitsstelle immer mit rot-weißen Absperrungsbändern/-ketten absperren.
2. Wenn eine Maschine oder eine Anlage stillgesetzt wurde, worauf ist zu achten?
a) Bedien- sowie Ein- und Ausschalteinrichtung mit einem Schild "Wartungsarbeiten" kennzeichnen.
b) Schlüssel für Verrieglungssysteme und Wartungsmodus im Schloss stecken lassen und Schild "Nicht betätigen" anbringen.
c) Unbefugtes und irrtümliches Ingangsetzen durch Verriegeln der Sperreinrichtung und Anbringen der Sicherheitskennzeichnung "Wartungsarbeiten, Nicht schalten" verhindern.
3. Was ist beim Einsatz einer Hebebühne zu beachten?
a) Hebebühnen müssen durch einen zusätzlichen Sicherheitsposten gesichert werden, der die Hebebühne auch von unten steuert.
b) Durch Absperrung des Arbeitsbereichs unterhalb der Arbeitsbühne gegen herabfallende Gegenstände und in Verkehrswegen gegen Anfahren sichern.
c) Standsichere Aufstellung und zulässige Belastung nicht überschreiten (bei Mitnahme von Materialien). Vollständig angebrachter dreiteiliger Seitenschutz an der Arbeitsplattform und keine Standorterhöhung durch andere Hilfsmittel.
4. Was ist beim Umgang mit Gefahrstoffen (Arbeitsstoffe mit gefährlichen Eigenschaften) zu beachten?
a) Betriebsanweisung und Sicherheitskennzeichnung des Arbeitsstoffes vor dem Umgang lesen, um geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen und diese zu beachten.
b) Direkten Kontakt mit gefährlichen Arbeitsstoffen vermeiden und nicht essen oder trinken am Arbeitsplatz.
c) Gefahrensymbole auf der Verpackung kennzeichnen einen vorsichtigen Umgang mit dem Stoff. Entsprechend der Arbeitsanweisung ist der Gefahrstoff zu verwenden.
5. Dürfen vorhandene Arbeitsmittel zum Heben und Transport von sperrigen Gütern benutzt werden?
a) Alle vorhandenen Arbeitsmittel dürfen von den Beschäftigten benutzt werden.
b) Instandhaltungspersonal darf Hebezeuge, Krane usw. nur nutzen, wenn sie dazu befähigt, unterwiesen und beauftragt wurden.
c) Wenn die Genehmigung zur Benutzung von den Beschäftigten vor Ort gegeben wurde, können die vorhandenen Arbeitsmittel genutzt werden.

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