Mit diesem Anhang soll sichergestellt werden, dass die zwingenden Angaben zu jedem in Artikel 3 aufgeführten Punkt konsistent und exakt sind, so dass die mit seiner Hilfe erstellten Sicherheitsdatenblätter dem berufsmäßigen Verwender ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz sowie für den Umweltschutz zu ergreifen.

Die Angaben im Sicherheitsdatenblatt sollten den Anforderungen genügen, die in der Richtlinie 98/24/EG des Rates [1] zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit genannt sind. Insbesondere sollten die Sicherheitsdatenblätter dem Arbeitgeber ermöglichen festzustellen, ob es am Arbeitsplatz gefährliche chemische Arbeitsstoffe gibt, und alle Risiken, die sich durch die Verwendung dieser chemischen Arbeitsstoffe für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer ergeben, einer Bewertung zu unterziehen.

Die Angaben sind kurz und klar abzufassen. Das Sicherheitsdatenblatt sollte von einer sachkundigen Person erstellt werden; diese sollte die besonderen Erfordernisse des Verwenders, soweit bekannt, berücksichtigen. Wer Stoffe und Zubereitungen in Verkehr bringt, sollte sicherstellen, dass die sachkundigen Personen entsprechende Schulungen, einschließlich solcher zur Auffrischung ihres Wissens, erhalten haben.

Für Zubereitungen, die nicht als gefährlich eingestuft sind, für die aber gemäß Artikel 14 Absatz 2.1 Buchstabe b) der Richtlinie 1999/45/EG Sicherheitsdatenblätter vorgeschrieben sind, sollten unter den einzelnen Punkten entsprechende Informationen zur Verfügung gestellt werden.

Angesichts der Vielfalt der Eigenschaften von Stoffen oder Zubereitungen können in einigen Fällen zusätzliche Informationen erforderlich sein. Sind in anderen Fällen Informationen über bestimmte Eigenschaften erwiesenermaßen ohne Bedeutung oder aus technischen Gründen nicht zu ermitteln, so ist dies in dem entsprechenden Punkt genau zu begründen. Zu jeder gefährlichen Eigenschaft sind Informationen zur Verfügung zu stellen. Wird festgestellt, dass eine bestimmte gefährliche Eigenschaft nicht vorliegt, so ist genau anzugeben, ob derjenige, der die Einstufung vornimmt, über keine Informationen verfügt oder ob negative Prüfergebnisse vorliegen.

Das Datum der Erstellung des Sicherheitsdatenblatts ist auf der ersten Seite anzugeben.

Die Änderungen, die bei der Überarbeitung eines Sicherheitsdatenblattes vorgenommen werden, sind dem Abnehmer zur Kenntnis zu bringen.

Anmerkung

Sicherheitsdatenblätter müssen auch für bestimmte, in Kapitel 8 und 9 des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG angegebene spezielle Stoffe und Zubereitungen (z. B. Metalle in kompakter Form, Legierungen, komprimierte Gase) vorgelegt werden, für die Ausnahmebestimmungen zu den Kennzeichnungsvorschriften gelten.

[1] ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.

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