3.2.1 Die Arbeitnehmerbeteiligung ist ein grundlegendes Element des AMS in einer Organisation.

3.2.2 Der Arbeitgeber sollte sicherstellen, dass Arbeitnehmer und ihre Vertreter für den Arbeitsschutz bei allen Arbeitsschutzfragen, die ihre Arbeit betreffen, einschließlich Festlegungen für Notfälle, zu Rate gezogen, unterrichtet und geschult werden.

3.2.3 Der Arbeitgeber sollte Festlegungen treffen, damit Arbeitnehmern und ihren Vertretern für den Arbeitsschutz ausreichend Zeit und Ressourcen zur Verfügung stehen, um sich aktiv an der Organisation, Planung, Umsetzung, Bewertung und den Verbesserungsmaßnahmen für das AMS beteiligen zu können.

3.2.4 Der Arbeitgeber sollte in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Praktiken, soweit angemessen, die Einrichtung und Funktionsfähigkeit eines Arbeitsschutzausschusses sowie die Anerkennung der Vertreter der Arbeitnehmer für den Arbeitsschutz sicherstellen.

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