3.0 Der Arbeitsschutz, einschließlich der Erfüllung von Arbeitsschutzanforderungen, die in nationalen Gesetzen und Vorschriften enthalten sind, liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers und ist seine Pflicht. Der Arbeitgeber sollte in Bezug auf die Arbeitsschutzaktivitäten in seiner Organisation eine starke Führungsposition einnehmen und großes Engagement zeigen. Er sollte geeignete Festlegungen zur Einrichtung eines AMS treffen. Das AMS sollte die Hauptelemente Politik, Organisation, Planung und Umsetzung, Bewertung und Verbesserungsmaßnahmen enthalten, wie in der folgenden Abbildung gezeigt:

Abb. 2:

Politik

3.1 Arbeitsschutzpolitik

3.1.1 Der Arbeitgeber sollte, nach Anhörung der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter, schriftlich eine Arbeitsschutzpolitik festlegen, die

  1. spezifisch auf die Organisation zugeschnitten sein sollte sowie ihrer Größe und der Art ihrer Aktivitäten angemessen sein sollte;
  2. präzise und klar formuliert, datiert und durch Unterschrift oder mit Einverständnis des Arbeitgebers oder der höchsten verantwortlichen Person der Organisation in Kraft gesetzt werden sollte;
  3. allen Personen an ihrem Arbeitsplatz mitgeteilt und für sie leicht zugänglich sein sollte;
  4. hinsichtlich ihrer andauernden Eignung überprüft werden sollte;
  5. relevanten externen interessierten Kreisen, soweit angemessen, zur Verfügung gestellt werden sollte.

3.1.2 Die Arbeitsschutzpolitik sollte mindestens die folgenden Grundprinzipien und -ziele enthalten, denen sich die Organisation verpflichtet:

  • die Sicherheit und Gesundheit aller Angehörigen einer Organisation durch die Verhütung arbeitsbedingter Verletzungen, Gesundheitsbeeinträchtigungen, Erkrankungen und Vorfälle/ Beinaheunfälle zu schützen;
  • die relevanten nationalen Arbeitsschutzgesetze und -vorschriften, freiwilligen Programme, Tarif- bzw. Betriebsvereinbarungen zum Arbeitsschutz und sonstigen Anforderungen, denen sich die Organisation verpflichtet, einzuhalten;
  • sicherzustellen, dass Arbeitnehmer und ihre Vertreter in Beratungen mit einbezogen werden und sie motiviert werden, an allen Elementen des AMS aktiv mitzuwirken;
  • die Leistung des AMS ständig zu verbessern.

3.1.3 Das AMS sollte mit anderen Managementsystemen in der Organisation kompatibel sein oder in sie integriert werden.

3.2 Arbeitnehmerbeteiligung

3.2.1 Die Arbeitnehmerbeteiligung ist ein grundlegendes Element des AMS in einer Organisation.

3.2.2 Der Arbeitgeber sollte sicherstellen, dass Arbeitnehmer und ihre Vertreter für den Arbeitsschutz bei allen Arbeitsschutzfragen, die ihre Arbeit betreffen, einschließlich Festlegungen für Notfälle, zu Rate gezogen, unterrichtet und geschult werden.

3.2.3 Der Arbeitgeber sollte Festlegungen treffen, damit Arbeitnehmern und ihren Vertretern für den Arbeitsschutz ausreichend Zeit und Ressourcen zur Verfügung stehen, um sich aktiv an der Organisation, Planung, Umsetzung, Bewertung und den Verbesserungsmaßnahmen für das AMS beteiligen zu können.

3.2.4 Der Arbeitgeber sollte in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Praktiken, soweit angemessen, die Einrichtung und Funktionsfähigkeit eines Arbeitsschutzausschusses sowie die Anerkennung der Vertreter der Arbeitnehmer für den Arbeitsschutz sicherstellen.

Organisation

3.3 Zuständigkeit und Verantwortung

3.3.1 Der Arbeitgeber sollte für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer insgesamt verantwortlich sein und bei Arbeitsschutzaktivitäten in der Organisation die Führungsrolle übernehmen.

3.3.2 Der Arbeitgeber und das oberste Management sollten Zuständigkeiten, Verantwortungen und Befugnisse für die Entwicklung, Umsetzung und Leistung des AMS und für das Erreichen der relevanten Arbeitsschutzziele zuweisen. Es sollten Strukturen und Verfahren geschaffen werden, die

  1. sicherstellen, dass der Arbeitsschutz in den Verantwortungsbereich des Linienmanagements gehört und auf allen Ebenen bekannt und akzeptiert ist;
  2. die Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Personen definieren, die Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen und -risiken identifizieren, bewerten oder lenken und allen Mitarbeitern der Organisation mitteilen;
  3. nach Bedarf eine wirksame Überwachung ermöglichen, um den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten;
  4. die Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen den Angehörigen der Organisation, einschließlich der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter, bei der Umsetzung der Elemente des AMS der Organisation fördern;
  5. die AMS-Prinzipien des nationalen Leitfadens, der spezifischen Leitfäden oder der freiwilligen Programme, denen sich die Organisation verpflichtet hat, soweit zutreffend, erfüllen;
  6. eine klare Arbeitsschutzpolitik und messbare Ziele festlegen und umsetzen;
  7. wirksame Festlegungen treffen zur Identifikation und Beseitigung oder zur Beherrschung arbeitsbedingter Gefährdungen und Risiken und zur Förderung der Gesundheit bei der Arbeit;
  8. Präventionsprogramme und Programme zur Gesundheitsförderung einrichten;
  9. wirksame Vereinbarungen für eine umfassende Beteiligung der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter bei der Umsetzung der Arbeitsschutzpolitik sicherstellen;
  10. angemessene Ressourcen bereitstel...

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