Dieser Titel (Art. 48 bis 62) regelt:

  • jegliche Werbung für als gefährlich eingestufte Stoffe oder Gemische darf nur unter Angabe der Gefahreneigenschaften in der Werbung erfolgen;
  • Lieferanten müssen sämtliche Informationen aufbewahren, die dort im Zusammenhang mit der Einstufung und Kennzeichnung anfallen;
  • die Aufgaben der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) im Zusammenhang mit der CLP-Verordnung;
  • die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Stoffen oder Gemischen aus Gründen der Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung nicht behindern, wenn diese den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen;
  • die Anwendung des Schutzklauselverfahrens, wenn ein Mitgliedstaat berechtigten Grund zur Annahme hat, dass ein Stoff oder ein Gemisch auch bei Übereinstimmung mit den Anforderungen der CLP-Verordnung eine ernsthafte Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt;
  • die Anpassung der Verordnung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt durch die Kommission mit Unterstützung des Beratenden Ausschusses nach Art. 133 der REACH-Verordnung;
  • die Änderung von EG-Richtlinien zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten; sie bedarf keiner Umsetzung in nationale Rechtsvorschriften.

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