Schaffung des Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnisses

Kap. 1 von Titel V (Art. 36 bis 38) erläutert Hintergründe und die Verfahrensweise bei der Schaffung dieses Verzeichnisses.

Stoffe, die früher im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG enthalten waren, wurden i. d. R. hinsichtlich aller ihrer gefährlichen Eigenschaften eingestuft. Ausgenommen davon waren die etwa 700 Mineralölprodukte, die lediglich bezüglich ihrer krebserzeugenden und erbgutverändernden Eigenschaften (R45 und R46) eingestuft waren.

Nach CLP-Verordnung sollen Stoffe i. d. R. nur noch "harmonisiert" eingestuft werden im Hinblick auf

  • Sensibilisierung der Atemwege, Kategorie 1 (Kategorie 1A oder 1B),
  • Keimzellmutagenität, Kategorien 1A, 1B oder 2,
  • Karzinogenität, Kategorien 1A, 1B oder 2 und
  • Reproduktionstoxizität, Kategorien 1A, 1B oder 2.

Bezüglich der anderen Gefahrenkategorien soll die Einstufung den Lieferanten obliegen. Dies hätte allerdings bedeutet, dass die bisherigen Legaleinstufungen nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG verloren gegangen wären. In der Internet-Konsultation im Herbst 2006 wurde aus der Praxis nachhaltig gefordert, dies zu verhindern.

Die CLP-Verordnung enthält daher Regelungen, die früheren Legaleinstufungen aus Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG als harmonisierte Einstufungen in die Verordnung zu übernehmen und zudem in die GHS-Kriterien zu "übersetzen".

Lediglich bisher nicht harmonisiert eingestufte Stoffe werden zukünftig nur nach den vorstehenden Kriterien "teil-eingestuft".

Inhalte des Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnisses

Kap. 2 (Art. 39 bis 42) enthält die Regelungen zum Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis, die vorher in Titel XI der REACH-Verordnung 1907/2006 enthalten waren und dort gestrichen wurden. Dieses Verzeichnis soll die Einstufungen und Kennzeichnungen von Stoffen enthalten, die von den Lieferanten im Zusammenhang mit der Registrierung bei der Europäischen Chemikalienagentur eingereicht werden. Die Frist für die Meldung von bereits in Verkehr befindlichen Stoffen zum Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis ist am 3.1.2011 abgelaufen.

Dieses Verzeichnis kann für die einzelnen Stoffe enthalten:

  • harmonisierte Einstufungen,
  • gemeinsame Einträge von mehreren Registranten für denselben Stoff,
  • einvernehmliche Einträge von mehreren Anmeldern,
  • unterschiedliche Einträge zu demselben Stoff.

Es wird von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) geführt und im Internet veröffentlicht.[1]

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