(1) 1Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle nach Satz 2 durchzuführen und deren Ergebnis zu dokumentieren. 2Die Annahmekontrolle umfasst eine Sichtkontrolle sowie die Feststellung
1. |
des Namens und der Anschrift des Sammlers oder Beförderers, |
2. |
der Masse und des Herkunftsbereiches des angelieferten Abfalls und |
3. |
des Abfallschlüssels gemäß der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung. |
(2) 1Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben bei jeder Abfallauslieferung unverzüglich eine Ausgangskontrolle nach Satz 2 durchzuführen und deren Ergebnis zu dokumentieren. 2Die Ausgangskontrolle umfasst die Feststellung
1. |
des Namens und der Anschrift des Sammlers oder Beförderers, |
2. |
der Masse und des beabsichtigten Verbleibs des ausgelieferten Abfalls und |
3. |
des Abfallschlüssels gemäß der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung. |
(3) 1Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben sich die weitere Entsorgung der ausgelieferten Abfälle innerhalb von 30 Kalendertagen nach Auslieferung von den jeweiligen Betreibern derjenigen Anlagen nach Satz 2 in Textform bestätigen zu lassen, in denen die ausgelieferten Abfälle behandelt, verwertet oder beseitigt und nicht ausschließlich gelagert werden. 2In der Bestätigung sind anzugeben:
1. |
der Name und die Anschrift des Betreibers der Anlage, |
2. |
im Fall der Verwertung, ob ein Recycling oder eine sonstige Verwertung vorliegt und |
3. |
die Art der Anlage; soweit die weitere Entsorgung in einer genehmigungsbedürftigen Anlage erfolgt, auf der Grundlage der Bezeichnung im Genehmigungsbescheid. |
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