(1) 1Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle nach Satz 2 durchzuführen und deren Ergebnis zu dokumentieren. 2Die Annahmekontrolle umfasst eine Sichtkontrolle sowie die Feststellung

 

1.

des Namens und der Anschrift des Sammlers oder Beförderers,

 

2.

der Masse und des Herkunftsbereiches des angelieferten Abfalls und

 

3.

des Abfallschlüssels gemäß der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung.

 

(2) 1Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben bei jeder Abfallauslieferung unverzüglich eine Ausgangskontrolle nach Satz 2 durchzuführen und deren Ergebnis zu dokumentieren. 2Die Ausgangskontrolle umfasst die Feststellung

 

1.

des Namens und der Anschrift des Sammlers oder Beförderers,

 

2.

der Masse und des beabsichtigten Verbleibs des ausgelieferten Abfalls und

 

3.

des Abfallschlüssels gemäß der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung.

 

(3) 1Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben sich die weitere Entsorgung der ausgelieferten Abfälle innerhalb von 30 Kalendertagen nach Auslieferung von den jeweiligen Betreibern derjenigen Anlagen nach Satz 2 in Textform bestätigen zu lassen, in denen die ausgelieferten Abfälle behandelt, verwertet oder beseitigt und nicht ausschließlich gelagert werden. 2In der Bestätigung sind anzugeben:

 

1.

der Name und die Anschrift des Betreibers der Anlage,

 

2.

im Fall der Verwertung, ob ein Recycling oder eine sonstige Verwertung vorliegt und

 

3.

die Art der Anlage; soweit die weitere Entsorgung in einer genehmigungsbedürftigen Anlage erfolgt, auf der Grundlage der Bezeichnung im Genehmigungsbescheid.

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