§§ 1 - 2 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) 1Dieses Gesetz ist anzuwenden für die Kennzeichnung von neu in Verkehr gebrachten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie Kohlendioxid- Emissionen mittels Verbrauchskennzeichnung, sonstigen Produktinformationen und Angaben in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen. 2Neben den Angaben im Sinne des Satzes 1 sind auch Angaben über die Auswirkungen von Produkten auf den Verbrauch an Energie und auf andere wichtige Ressourcen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst.
(2) Dieses Gesetz ist für gebrauchte Produkte anzuwenden, soweit
2. |
es sich um Heizkessel für gasförmige und flüssige Brennstoffe handelt und |
3. |
diese eine Nennleistung von bis zu 400 Kilowatt besitzen. |
(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden für
1. |
gebrauchte Produkte mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten, |
2. |
Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen, die aus Sicherheitsgründen an Produkten angebracht werden, und |
3. |
Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind. |
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes
2. |
ist Verordnung der Europäischen Union
|
3. |
ist Verbrauchskennzeichnung die Kennzeichnung von Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie über CO2-Emissionen und mit sonstigen zusätzlichen Angaben mittels einheitlicher Etiketten, Aufkleber oder Hinweise; |
4. |
sind sonstige Produktinformationen Materialien, wie Datenblätter, Aushänge am Verkaufsort oder Leitfäden, die Informationen über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie über CO2-Emissionen oder zusätzliche Angaben enthalten; |
5. |
sind zusätzliche Angaben weitere Angaben über die Leistung und die Merkmale eines Produkts, die sich auf dessen Verbrauch an Energie, den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen oder den CO2-Ausstoß beziehen oder die für die Beurteilung des Verbrauchers von Nutzen sind und auf messbaren Daten beruhen; |
6. |
sind sonstige Werbeinformationen
|
7. |
gilt als Wirtschaftsakteur der Lieferant, der Hersteller des Kraftfahrzeugs, deren Bevollmächtigter oder bevollmächtigter Vertreter, der Importeur und der Händler von Produkten; |
8. |
gilt als Lieferant der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Importeur, der das energieverbrauchsrelevante Produkt oder den Reifen in der Europäischen Union oder im Eu... |
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