(1) 1Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn bestehende Kraftwerke erweitert werden und die durch die Erweiterung erzielte Steigerung der Stromerzeugung ausschließlich auf dem Verbrauch von Gemeinschaftskohle beruht, oder wenn in bestehenden Kraftwerken neue Kessel für den Einsatz von Gemeinschaftskohle eingebaut werden. 2In diesen Fällen tritt an die Stelle der berücksichtigungsfähigen Kosten des Kraftwerks die Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die für die Erweiterung des Kraftwerks oder für den Einbau des neuen Kessels aufgewendet worden sind.

 

(2) 1Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn bestehende Kraftwerke vom Betrieb mit anderen Brennstoffen als Gemeinschaftskohle auf den Betrieb mit Gemeinschaftskohle umgestellt werden. 2In diesem Fall tritt an die Stelle der berücksichtigungsfähigen Kosten des Kraftwerks die Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die für die Umstellung des Kraftwerks aufgewendet worden sind.

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