1Die zugelassene Überwachungsstelle muss der Zulassungsbehörde Änderungen, die für die Erteilung der Zulassung gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 oder § 20 Absatz 1 Satz 1 bedeutsam sind, unverzüglich mitteilen. 2Dies betrifft insbesondere
1. |
Änderungen der Leitung der zugelassenen Überwachungsstelle, |
2. |
Adressänderungen, |
3. |
gesellschaftsrechtliche Veränderungen und |
4. |
Änderungen, die sich auf die Unabhängigkeit der Stelle, der Leitung oder des Personals auswirken. |
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